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(Nr. 7127.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Mai 1868., betreffend die anderweite Regulirung
der Gebühren der Stromlootsen für das Verholen der Schiffe und Strom-
fahrzeuge im Hafen zu Memel.
D. mit Ihrem Bericht vom 25. Mai d. J. eingereichten Tarif zur Erhebung
der Gebühren der Stromlootsen für das Verholen der Schiffe und Stromfahr-
zeuge im Hafen zu Memel habe Ich genehmigt und sende Ihnen denselben anbei
vollzogen zurück.
Berlin, den 30. Mai 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitzt.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Tarif
zur
Erhebung der Gebühren der Stromlootsen für das Verholen (Ver-
legung an eine andere Stelle) der Schiffe und Stromfahrzeuge im
Hafen zu Memel.
Vom 30. Mai 1868.
D. Vorschriften unter I. 2. des Anhangs I. zu dem Hafengeldtarif für den
Hafen von Memel vom 19. April 1844. (Geset Gamnl. . 123.) kommen vom
1. Juli d. J. ab nicht ferner zur Anwendung. Vom gleichen Zeitpunkte ab
treten an deren Stelle folgende Bestimmungen:
Bei der Verlegung eines im Hafen liegenden Schiffes an eine andere
Stelle (dem Verholen) bleibt es dem Schiffer uberlassen, ob er sich dazu eines
Lootsen bedienen will oder nicht, jedoch ist er verpflichtet, die beabsichtigte Ver-
änderung der Lage seines Schiffes dem Hafenmeister oder dem anwesenden Strom-
lootsen anzuzeigen und dessen Genehmigun einzuholen. Eine gleiche Verpflichtung
haben alle Stromfahrzeuge über 15 Last -rahfähdkei. 1
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