Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Saat, und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, im September 
eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt 
dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde 
und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nölhig hält, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 
S. 10. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses 
Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landes-Polizeibehörde und in 
höherer Instanz von dem Miniser für die landwirthschaftlichen Mgletenheten 
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in dem Umfange 
und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden 
zustehen. 
KC. 11. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7130.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg von Seiten der 
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, sowie einen Nachtrag zum Statut 
der letzteren. Vom 20. Juni 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft in der Generalversamm- 
lung ihrer Aktionaire vom 28. Juni 1867. die Uebernahme des Baues und 
Betriebes einer Eisenbahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg beschlossen 
hat, und demzufolge von ihrer durch sie hierzu bevollmächtigten Direktion der 
anliegende Nachtrag zu ihrem Statut aufgestellt worden ist, wollen Wir der 
genannten Gesellschaft zum Bau und Betriebe der vorbezeichneten Eisenbahn 
hierdurch die landesherrliche Konzession ertheilen und den Statutnachtrag in i#len 
unk.
	        
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