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Saat, und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, im September
eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt.
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt
dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde
und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nölhig hält, zu.
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen
Anlagen geschehen soll.
S. 10.
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses
Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landes-Polizeibehörde und in
höherer Instanz von dem Miniser für die landwirthschaftlichen Mgletenheten
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in dem Umfange
und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden
zustehen.
KC. 11.
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi-
gung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1868.
(L. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7130.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer
Eisenbahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg von Seiten der
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, sowie einen Nachtrag zum Statut
der letzteren. Vom 20. Juni 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft in der Generalversamm-
lung ihrer Aktionaire vom 28. Juni 1867. die Uebernahme des Baues und
Betriebes einer Eisenbahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg beschlossen
hat, und demzufolge von ihrer durch sie hierzu bevollmächtigten Direktion der
anliegende Nachtrag zu ihrem Statut aufgestellt worden ist, wollen Wir der
genannten Gesellschaft zum Bau und Betriebe der vorbezeichneten Eisenbahn
hierdurch die landesherrliche Konzession ertheilen und den Statutnachtrag in i#len
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