— 615 —
Schuld von 14,000 Thalern geschieht vom Jahre 1869. ab aus einem zu diesem
Behufe gebildeten Tilgungsfonds von mindestens Einem Profent des gesammten
Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilglen Schusverschrei
ungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschrelbungen wird durch
das Loos bestimmt. Dse Ausloosung erfolgt in dem Monate Februar jeden
Jahres, und sollen die ausgeloosten Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie der Rückzahlungstermine, je vier,
drei, wwei und Einen Monat vor dem letzten durch den Staatsanzeiger, das
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und das Olefterr Kreis.
blatt — event. durch anderweit von dem Staate noch näher zu bestimmende
Publikationsorgane — bekannt gemacht werden.
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen
ist, wird es in halbjährlichen Terminen postnumerando, am 2. Jantar und
1. Juli 1°P Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gobe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Oletzkoer Kreis-Komm unalkasse zu Marggrabowa, und zwar auch noch
in den nach dem Eintritt der Fälligkeit folgenden Zinsterminen.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu-
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu
Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder ver-
nichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-
ordnung Theil I. Titel 51. I§#120. ff. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu
Marggrabowa.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zins-
kupons. Serie erfolgt bei der Oletzkoer Kreis-Kommunalkasse zu Marggrabowa-
gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons, wenn
nicht der Inhaber der Obligation Widerspruch dagegen eingelegt hat.
(Dr. 7131) 84 Beim