Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Schuld von 14,000 Thalern geschieht vom Jahre 1869. ab aus einem zu diesem 
Behufe gebildeten Tilgungsfonds von mindestens Einem Profent des gesammten 
Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilglen Schusverschrei 
ungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschrelbungen wird durch 
das Loos bestimmt. Dse Ausloosung erfolgt in dem Monate Februar jeden 
Jahres, und sollen die ausgeloosten Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie der Rückzahlungstermine, je vier, 
drei, wwei und Einen Monat vor dem letzten durch den Staatsanzeiger, das 
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und das Olefterr Kreis. 
blatt — event. durch anderweit von dem Staate noch näher zu bestimmende 
Publikationsorgane — bekannt gemacht werden. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen 
ist, wird es in halbjährlichen Terminen postnumerando, am 2. Jantar und 
1. Juli 1°P Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in 
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gobe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Oletzkoer Kreis-Komm unalkasse zu Marggrabowa, und zwar auch noch 
in den nach dem Eintritt der Fälligkeit folgenden Zinsterminen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu 
Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder ver- 
nichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- 
ordnung Theil I. Titel 51. I§#120. ff. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu 
Marggrabowa. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zins- 
kupons. Serie erfolgt bei der Oletzkoer Kreis-Kommunalkasse zu Marggrabowa- 
gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons, wenn 
nicht der Inhaber der Obligation Widerspruch dagegen eingelegt hat. 
(Dr. 7131) 84 Beim
	        
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