Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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burg und Hamburg und einem Schienenanschlusse an die Hamburg= Altonaer 
Verbindungsbahn zuzulassen und zu fördern. 
Artikel 2. 
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft hat darum nachgesucht, ihr die 
Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn 
nebst der festen Ueberbrückung der Elbe zu gestatten. 
Beide kontrahirende Regierungen werden diesem Gesuche Folge geben, 
vorausgesetzt, daß die von ihnen für nöthig erkannten und der Gesellschaft späte- 
stens unmittelbar nach Auswechselung der Ratifikationen dieses Vertrages zu 
eröffnenden Konzessionsbedingungen Seitens der Gesellschaft innerhalb einer Frist 
von längstens drei Monaten angenommen werden. 
Artikel 3. 
In der zu ertheilenden Konzession wird der Senat der freien und Hansestadt 
Hamburg der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, ohne vorgängiges Einver- 
nehmen mit der Königlich Preußischen Regierung, keine erschwerende Bedingungen 
auferlegen, welche nicht bei den Eisenbahnanlagen in Preußen allgemein zur 
Anwendung kommen, oder im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich vorgesehen sind. 
Der Senat der freien und Hamzestatt Hamburg wird der Gesellschaft 
vielmehr die Durchführung des großen kostspieligen Unternehmens thurlichst er- 
leichtern, und zu diesem Iwecke insbesondere derselben alle diejenigen Beihülfen 
und Unterstützungen zu Theil werden lassen, welche der Gesellschaft in dem mit 
ihr ahnele Vertrage vom 7/9. Dezember 1867. bereits zugesichert sind. 
Artikel 4. 
Ferner wird bei Ertheilung der Konzession der Senat der freien und 
Hansestadt Hamburg der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nach Maaßgabe 
ihres Königlich Preußischerseits bestätigten Gesellschaftsstatuts auch in dem 
Hamburgischen Gebiete die Rechte einer Korporation zugestehen. Hierbei soll 
aber die Gesellschaft nach wie vor ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung 
im Königreich Preußen behalten, und ungeachtet der Ausdehnung ihres Unter- 
nehmens auf das Hamburgische Gebiet in Bezug auf alle Maaßnahmen und 
Festsetzungen, welche die Verhältmisse der Gesellschaft als solcher, und die Beauf- 
sichtigung und Verwaltung ihrer Unternehmungen im Allgemeinen betreffen, 
lediglich von der Königlich Preußischen Regierung ressortiren. Insbesondere 
sollen auch die Bestätigungen von künftigen Umgestaltungen und Abänderungen 
der Gesellschaftsstatuten, die Genehmigung von ferneren Erweiterungen des Unter- 
nehmens, sowie die Aufnahme von Darlehnen und die Emission neuer Stamm- 
Aktien und Prioritäts-Obligationen der Königlich Preußischen Regierung allein 
anheimgestellt bleiben. 
Wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenhahnanlage 
im Hamburgischen Gebiete oder des Betriebes derselben gegen die ön M# 
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