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burg und Hamburg und einem Schienenanschlusse an die Hamburg= Altonaer
Verbindungsbahn zuzulassen und zu fördern.
Artikel 2.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft hat darum nachgesucht, ihr die
Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn
nebst der festen Ueberbrückung der Elbe zu gestatten.
Beide kontrahirende Regierungen werden diesem Gesuche Folge geben,
vorausgesetzt, daß die von ihnen für nöthig erkannten und der Gesellschaft späte-
stens unmittelbar nach Auswechselung der Ratifikationen dieses Vertrages zu
eröffnenden Konzessionsbedingungen Seitens der Gesellschaft innerhalb einer Frist
von längstens drei Monaten angenommen werden.
Artikel 3.
In der zu ertheilenden Konzession wird der Senat der freien und Hansestadt
Hamburg der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, ohne vorgängiges Einver-
nehmen mit der Königlich Preußischen Regierung, keine erschwerende Bedingungen
auferlegen, welche nicht bei den Eisenbahnanlagen in Preußen allgemein zur
Anwendung kommen, oder im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich vorgesehen sind.
Der Senat der freien und Hamzestatt Hamburg wird der Gesellschaft
vielmehr die Durchführung des großen kostspieligen Unternehmens thurlichst er-
leichtern, und zu diesem Iwecke insbesondere derselben alle diejenigen Beihülfen
und Unterstützungen zu Theil werden lassen, welche der Gesellschaft in dem mit
ihr ahnele Vertrage vom 7/9. Dezember 1867. bereits zugesichert sind.
Artikel 4.
Ferner wird bei Ertheilung der Konzession der Senat der freien und
Hansestadt Hamburg der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nach Maaßgabe
ihres Königlich Preußischerseits bestätigten Gesellschaftsstatuts auch in dem
Hamburgischen Gebiete die Rechte einer Korporation zugestehen. Hierbei soll
aber die Gesellschaft nach wie vor ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung
im Königreich Preußen behalten, und ungeachtet der Ausdehnung ihres Unter-
nehmens auf das Hamburgische Gebiet in Bezug auf alle Maaßnahmen und
Festsetzungen, welche die Verhältmisse der Gesellschaft als solcher, und die Beauf-
sichtigung und Verwaltung ihrer Unternehmungen im Allgemeinen betreffen,
lediglich von der Königlich Preußischen Regierung ressortiren. Insbesondere
sollen auch die Bestätigungen von künftigen Umgestaltungen und Abänderungen
der Gesellschaftsstatuten, die Genehmigung von ferneren Erweiterungen des Unter-
nehmens, sowie die Aufnahme von Darlehnen und die Emission neuer Stamm-
Aktien und Prioritäts-Obligationen der Königlich Preußischen Regierung allein
anheimgestellt bleiben.
Wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenhahnanlage
im Hamburgischen Gebiete oder des Betriebes derselben gegen die ön M#
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