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Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird zu diesem Zwecke
das von der Königlich Preußischen Regierung festzustellende Bahnpolizei-Regle-
ment, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen,
5 für die Bahnstrecke im Hamburgischen Gebiete genehmigen und in Kraft
etzen.
Artikel 10.
Die Genehmigung der Tarife und Tarifänderungen, sowie die Genehmi-
gung und Abänderung der Fahrpläne, wird der Königlich Preußischen Regierung
allein vorbehalten.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngeselllchaft soll aber verpflichtet sein, in
ihren Carif= Einheitssiden pro Zentner und Meile Hamburg niemals un ünsiiger
zu stellen, als Bremen und Harburg. Sie soll ferner auf ihrer Venlo-Ham-
burger Bahnlinie im Verkehre mit Hamburg, sowohl im Binnen-, als auch im
durchgehenden Verkehre, keine höhere Tarif-Einheitssätze in Anwendung brinzen
dürfen, als auf ihrer Stamm-Bahnstrecke Cöln-Minden jeweilig Geltung haben
werden; jedoch mit der Maaßgabe, daß, so lange die Venlo-Hamburger Eisen-
bahnlinie noch nicht einen Reinertrag von fünf Prozent des gesammten Anlage-
kapitals aufgebracht haben wird, es zulässig sein soll, bei diese Tarifberechnung
die Bahnstrecke Harburg-Hamburg in dem Harburg transitirenden Verkehre bis
höchstens zu einer Länge von drei Meilen in Ansatz zu bringen, während für
den Lokalverkehr zwischen Hamburg und Harburg in keinem Falle mehr als die
wirkliche Entfernung berechnet werden darf.
Ferner sollen auf der Bahn zwischen dem Rhein und Hamburg täglich
in jeder von beiden Richtungen mindestens zwei durchgehende Personenzüge *
finden, auch von diesen Personenzügen mindestens einer mit nicht geringerer Fahr-
deschwindigkeit befördert werden, als diejenige, welche jetzt oder künftig für die
Kurierzüge zwischen Cöln und Berlin einschsichlich aller Aufenthalte im Durch-
schnitte beider Richtungen für die Preußische Meile Anwendung findet.
Außerdem sollen zwischen Harburg und Hamburg, soweit das Bedürfniß
des Lokalverkehrs es erfordert, neben den durchgehenden Personenzügen noch
besondere Lokalzüge eingerichtet werden, 4 daß in der Jeit von 6 Uhr Vor-
mittags bis 11 Ur Abends täglich in jeder von beiden Richtungen mindestens
eine sechsmalige Personenbeförderung stattfindet.
Artikel 11.
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird sowohl eine geeignete
Fahrstraße durch Hamburg gestatten, auf welcher der Güterverkehr der Station
Hamburg der zrloHamburger Eisenbahn mit Altona, Schleswig Holstein und
darüber hinaus in beiden Richtungen frei vom Transito-Deklarationszwange,
sowie frei von allen Abgaben und ohne Unkosten für die auf das geringste
kullsige Maaß zu beschränkenden Kontrolmaaßregeln stattfinden kann, als auch
afür Sorge tragen, daß der Eisenbahntransport der Güter zwischen der Kiel-
Altonaer und der Venlo-Hamburger Eisenbahn auf der ebhurg- Albonaer
er-