Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird zu diesem Zwecke 
das von der Königlich Preußischen Regierung festzustellende Bahnpolizei-Regle- 
ment, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen, 
5 für die Bahnstrecke im Hamburgischen Gebiete genehmigen und in Kraft 
etzen. 
Artikel 10. 
Die Genehmigung der Tarife und Tarifänderungen, sowie die Genehmi- 
gung und Abänderung der Fahrpläne, wird der Königlich Preußischen Regierung 
allein vorbehalten. 
Die Cöln-Mindener Eisenbahngeselllchaft soll aber verpflichtet sein, in 
ihren Carif= Einheitssiden pro Zentner und Meile Hamburg niemals un ünsiiger 
zu stellen, als Bremen und Harburg. Sie soll ferner auf ihrer Venlo-Ham- 
burger Bahnlinie im Verkehre mit Hamburg, sowohl im Binnen-, als auch im 
durchgehenden Verkehre, keine höhere Tarif-Einheitssätze in Anwendung brinzen 
dürfen, als auf ihrer Stamm-Bahnstrecke Cöln-Minden jeweilig Geltung haben 
werden; jedoch mit der Maaßgabe, daß, so lange die Venlo-Hamburger Eisen- 
bahnlinie noch nicht einen Reinertrag von fünf Prozent des gesammten Anlage- 
kapitals aufgebracht haben wird, es zulässig sein soll, bei diese Tarifberechnung 
die Bahnstrecke Harburg-Hamburg in dem Harburg transitirenden Verkehre bis 
höchstens zu einer Länge von drei Meilen in Ansatz zu bringen, während für 
den Lokalverkehr zwischen Hamburg und Harburg in keinem Falle mehr als die 
wirkliche Entfernung berechnet werden darf. 
Ferner sollen auf der Bahn zwischen dem Rhein und Hamburg täglich 
in jeder von beiden Richtungen mindestens zwei durchgehende Personenzüge * 
finden, auch von diesen Personenzügen mindestens einer mit nicht geringerer Fahr- 
deschwindigkeit befördert werden, als diejenige, welche jetzt oder künftig für die 
Kurierzüge zwischen Cöln und Berlin einschsichlich aller Aufenthalte im Durch- 
schnitte beider Richtungen für die Preußische Meile Anwendung findet. 
Außerdem sollen zwischen Harburg und Hamburg, soweit das Bedürfniß 
des Lokalverkehrs es erfordert, neben den durchgehenden Personenzügen noch 
besondere Lokalzüge eingerichtet werden, 4 daß in der Jeit von 6 Uhr Vor- 
mittags bis 11 Ur Abends täglich in jeder von beiden Richtungen mindestens 
eine sechsmalige Personenbeförderung stattfindet. 
Artikel 11. 
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird sowohl eine geeignete 
Fahrstraße durch Hamburg gestatten, auf welcher der Güterverkehr der Station 
Hamburg der zrloHamburger Eisenbahn mit Altona, Schleswig Holstein und 
darüber hinaus in beiden Richtungen frei vom Transito-Deklarationszwange, 
sowie frei von allen Abgaben und ohne Unkosten für die auf das geringste 
kullsige Maaß zu beschränkenden Kontrolmaaßregeln stattfinden kann, als auch 
afür Sorge tragen, daß der Eisenbahntransport der Güter zwischen der Kiel- 
Altonaer und der Venlo-Hamburger Eisenbahn auf der ebhurg- Albonaer 
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