Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Verbindungs-Eisenbahn zu einem in beiden Richtungen gleichen, mäßigen Tarif. 
satze bewirkt werde. 
Artikel 12. 
Für die Städte Hamburg und Altona sollen auf der Venlo-Hamburger 
Eisenbahn ein und dieselben Tarifsätze in Anwendung kommen. Auch soll die 
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein, in allen ihren Betriebs- 
angelegenheiten beide Städte thunlichst gleich zu stellen, und zu diesem Zwecke, 
insbesondere auf der Station Hamburg, sowohl für Hamburg als auch für 
Altona, gegen einen für beide Städte gleichen, nach den durchschnittlichen Selbst- 
kosten zu bemessenden Zuschlag zu den betreffenden Tarifsätzen, die ankommenden 
Eil= und Normal-Frachtgüter an die Speicher und Wohnungen der Empfänger 
zu bringen, und die abgehenden Eil- und Normal-Frachtgüter von den Speichern 
und Wohnungen der Absender abzuholen. 
Artikel 13. 
Die Regulirung der Zollverhältnisse auf der Bahn bleibt der besonderen 
Vereinbarung vorbehalten, deren Festsetzungen für die Cöln-Mindener Eisenbahn- 
gesellschaft bindend sein sollen, insbesondere auch rücksichtlich der auf ihre Kosten 
8 machenden zollamtlichen Einrichtungen und Anlagen auf dem Bahnhofe zu 
amburg. 
Artikel 14. 
In Betreff der Telegraphenverwaltung soll die Cöln-Mindener Eisenbahn- 
gesellschaft im Falle der Konzessionserlangung verpflichtet sein, sowohl unentgeltlich 
zu gestatten, daß längs der Bahn Staatstelegraphen unter den von dem Prä- 
sidium des Norddeutschen Bundes festzusetzenden Bedingungen angelegt werden, 
als auch nach Maaßgabe der Anordnungen des Bundespräsidiums auf den Bahn. 
telegraphen Staats- und Privatdepeschen zu befördern. 
Artikel 15. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Unternehmen der 
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft einschließlich der im Hamburgischen Gebiete 
belegenen Bahnstrecke nach Maaßgabe ihrer Gesetze vom 30. Mao 1853. und 
21. Mai 1859., sowie der dazu ergehenden abändernden und ergänzenden Bestim- 
mungen eine Eisenbahnabgabe erheben. Von demjenigen Theile dieser Abgabe, 
welcher durch die Betriebsergebnisse der Bahn von Venlo über Osnabrück nach 
Bremen und Hamburg, sowie der sich daran anschließenden Zweigbahn von Haltern 
nach Essen beziehungsweise Gelsenkirchen aufkommt, wird die Königlich Preußische 
Regierung diejenige Quote, welche bei Repartition nach Verhältniß der Länge 
dieser Bahnen sich für die im Hamburgischen Gebiete gelegene Bahnstrecke von 
Beginn des auf die Betriebserbffnung der ganzen Bahnlinie Venlo-Hamburg 
folgenden Kalenderjahres ab ergeben wird, alljährlich an den Senat der freien 
und Hansestadt Hamburg überweisen, und an die von Ihm zu bezeichnenden 
Einnahmestellen abführen lassen. 
(Tr. 7134.) Der
	        
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