Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  wird  dagegen  die  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  von  allen  anderen  Abgaben  freilassen,  namentlich
von  derselben  kein  Konzesstonsgeld  fordern,  auch  wegen  ihres  Bahneigenthums
und  Bahnbetriebes  auf  Hamburgischem  Gebiete  weder  Grundsteuer,  noch  Gewerbeoder
  Einkommensteuer  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  16.

Für  den  Fall,  daß  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  dereinst  im
allgemeinen  Verkehrsinteresse,  sei  es  auf  Erfordern  oder  blos  mit  Genehmigung
der  Königlich  Preußischen  Regierung,  der  Staats-  oder  Peivawerwaltung  der
Bahnlinie  Lüneburg-Harburg  oder  auch  einer  anderen  etwa  noch  zur  Ausführung
kommenden  Eisenbahnverbindung  mit  Harburg  Behufs  des  selbstständigen  Verkehrs
  mit  Hamburg,  eine  Mitbenutzung  ihrer  Bahnanlagen  auf  Hamburgischem
Gebiete,  insbesondere  der  Brücke  über  die  Elbe,  einräumen  muß  oder  wih  wird
der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  zu  der  für  die  Erreichung  dieses
Zweckes  erforderlichen  Verständigung  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung
bereitwillig  die  Hand  bieten.

Artikel  17.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  dereinst,  sei  es  auf  Grund  des
G.  42.  Ihres  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,
oder  im  Wege  des  Vertrages  oder  aus  sonstigem  Rechtstitel  die  den  Gegenstand
gegenwärtigen  Vertrages  ausmachende  Eisenbahn  erwerben,  so  wird  der  Senat
der  freien  und  Hansesedt  Hamburg  hierzu  die  Zustimmung  nicht  versagen,  soll
aber  zugleich  berechtigt  sein,  alsdann  zu  jeder  Zeit  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  im  Hamburgischen  Gebiete  liegenden
  Bahnstrecke  gegen  Erstattung  eines  nach  Verhältniß  des  Anlagekapitals
zu  berechnenden  Theiles  des  aufgewendeten  Erwerbspreises  zu  verlangen.  Sowohl
für  diesen  Fall,  als  auch  wenn  sonst  es  vorkommen  moöchte,  daß  die  der  Gesellschaft
  ertheilten  Konzessionen  in  dem  einen  oder  in  dem  anderen  Gebiete,  oder  in
beiden  Gebieten  erlöschen,  sind  beide  Hohe  kontrahirende  Regierungen  einverstanden,
daß  der  einheitliche  Betrieb  der  Bahn  nicht  aufhört,  und  werden  deshalb  sofort
das  Nöthige  vereinbaren,  um  den  Betrieb  für  beide  Gebiete  im  Zusammenhange
nach  dem  IJwecke  und  den  Modalitäten  dieses  Vertrages  ununterbrochen  fortzusetzen.

Artikel  18.

Für  den  Fall,  daß  innerhalb  der  nächsten  zehn  Jahre  der  Senat  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  sich  entschließen  sollte,  oder  hinreichend  bemittelte  zuverlässige
  Privat=  Unternehmer  sich  dazu  erbieten  würden,  den  Bau  einer  Eisenbahn
nach  Cuxhaven  zur  Ausführung  zu  bringen,  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung
bereit,  diese  Bahnanlage  zuzulassen,  und  zwar  ausgehend  von  Harburg  im  Anschlusse
  an  die  Venlo-Hamburger  Eisenbahn,  oder,  sofern  inmittelst  eine  Eisenbahn
von  Harburg  nach  Stade  oder  darüber  hinaus  bereits  gesichert  sein  würde,  ausgehend
  von  Stade,  beziehungsweise  von  einem  anderen  an  letzterer  Bahn  gelegenen

geeigneten  Punkte.
Die