Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ein häöherer jährlicher Zuschuß als 1200 bez. 2400 Thaler kann nur 
unter Zustimmung der Generalversammlung festgesetzt werden. 
Hat der Reservefonds die Höhe von 12,000 bez. 24,000 Thalern erreicht, 
so braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden, und es erfolgen Quschüsse 
nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. 
Sobald und so lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, 
Aeten die nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reserve- 
onds selbst in die allgemeine Gesellschaftskasse. 
*)2 
Erneuerungsfonds. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird ebenmäßig ein Erneuerungs- 
fonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung 
von Schienen, Schwellen und der kleinen Theile des Oberbaues der Eisenbahn 
mit Einschluß der Weichen. Uebernimmt die Gesellschaft den Betrieb auf eigene 
Rechnung, so dient der Erneuerungsfonds auch zur Bestreitung der Kosten der 
Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen aller Art. 
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, 
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer 
Wasserbehälter und Bremsen; 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Koupés. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen die Einnahmen aus dem Ver- 
kaufe alter Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel und ein Zuschuß 
aus der Reineinnahme, der nach Prozentsätzen von dem Werthe der Schienen 
und Schwellen, beziehentlich von dem Werthe der Lokomotiven, Tender und 
Wagen zu berechnen ist. 
Diese Prozentsätze normirt der Vorstand nach Bedürfniß von fünf zu 
fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde. 
Wenn der Erneuerungsfonds derartig angewachsen ist, daß der Königlich 
Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine weitere 
Verstärkung desselben nicht für erforderlich erachtet, so fallen nicht nur die jähr- 
lichen Zuschüsse fort, sondern es dürfen auch die Einnahmen aus dem Verkaufe 
alter Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie die Zinsen des 
Erneuerungsfonds selbst zu der allgemeinen Gesellschaftskasse vereinnahmt werden. 
G. S. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft, eventuell der Eisenbaßnverwaltung welcher 
der Betrieb überlassen wird, zum Staate werden, außer durch die bestehenden 
und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die landesherrliche # 
zes-
	        
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