Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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ee) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter- 
wegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf 
Grund desfallsiger Verständigung auch Postkoupés in Eisenbahn- 
wagen gegen eine den Selbstkosten für die Beschaffung und Unter- 
haltung thunlichst nahe stehende Miethe benutzt, es kann ferner bei 
solchen Zügen, in denen Postwagen. oder Postkoupés nicht laufen, 
die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, 
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die 
unentgeltliche Beförderung von Brief. und Zeitungspacketen durch 
das Zugpersonal verlangt werden. 
) Für ordinaire Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben 
innerhalb des Postwagens oder Postkoupcs befördert werden, erhält 
die Eisenbahngesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das 
monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beför- 
derten (Whlungspflchugen Packete berechnet und auf Grund beson- 
derer Vereinbarung avisionirt wird. 
Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende 
Postkoupé (ad b.) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat 
die Eisenbahngesellschaft entweder die Beförderung der nicht unter- 
zubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der 
Post "9 erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im 
ersteren Falle wird für ordinaire Packete über zwanzig Pfund eine 
weitere als die ad c. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im 
letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung 
für die ordinairen Packete über zwanzig Pfund eine besonders zu 
vereinbarende, nach Sätzen pro Koupé und Meile und resp. pro 
Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung. 
Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, 
Reinigung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn- 
postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs- 
fällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden 
und über deren Bercchnung besondere Vereinbarung getroffen wird. 
s) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen 
Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur 
einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil 
aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 
4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, unentgeltlich die Anlage einer Bundes- 
Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten und gesteht zu diesem 
Zwecke der Bundes-Telegraphenverwaltung die Berechtigung zu, nach 
Bedürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen 
auf gleicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite 
des Bahnterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht 
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