— 646 —
ee) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter-
wegs bedürfen,
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf
Grund desfallsiger Verständigung auch Postkoupés in Eisenbahn-
wagen gegen eine den Selbstkosten für die Beschaffung und Unter-
haltung thunlichst nahe stehende Miethe benutzt, es kann ferner bei
solchen Zügen, in denen Postwagen. oder Postkoupés nicht laufen,
die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost,
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die
unentgeltliche Beförderung von Brief. und Zeitungspacketen durch
das Zugpersonal verlangt werden.
) Für ordinaire Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben
innerhalb des Postwagens oder Postkoupcs befördert werden, erhält
die Eisenbahngesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das
monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beför-
derten (Whlungspflchugen Packete berechnet und auf Grund beson-
derer Vereinbarung avisionirt wird.
Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende
Postkoupé (ad b.) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat
die Eisenbahngesellschaft entweder die Beförderung der nicht unter-
zubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der
Post "9 erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im
ersteren Falle wird für ordinaire Packete über zwanzig Pfund eine
weitere als die ad c. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im
letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung
für die ordinairen Packete über zwanzig Pfund eine besonders zu
vereinbarende, nach Sätzen pro Koupé und Meile und resp. pro
Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung.
Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung,
Reinigung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-
postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs-
fällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden
und über deren Bercchnung besondere Vereinbarung getroffen wird.
s) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen
Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur
einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil
aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.
4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, unentgeltlich die Anlage einer Bundes-
Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten und gesteht zu diesem
Zwecke der Bundes-Telegraphenverwaltung die Berechtigung zu, nach
Bedürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen
auf gleicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite
des Bahnterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht
ver-
d
z
(