Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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verfolgen, eine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zwecke ent- 
sprechenden Tiefe unter Benutzung des Bahnterrains anzulegen. 
Auch verpflichtet sich die Gesellschaft, nach Maaßgabe der Anord- 
nungen des Bundeskanzlers den Eisenbahntelegraphen Behufs Benutzung 
zur Beförderung von Staats- und Privatdepeschen einzuräumen. 
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher 
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er- 
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige M|stellung 
eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten, zu tra- 
een. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit 
es GHeszes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.) 
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht min- 
der wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde 
wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten 
Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles 
auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und künftig be- 
stehenden Grundsätze für die Staats-Eisenbahnen für ihre Beamten und 
Arbeiter Pensions-, Wittwenverpflegungs= und Unterstützungskassen 
einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni- 
schen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstel- 
lungsberechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen Heeres, 
soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt 
haben, zu wählen. 
Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen unterworfen, welche in dem 
zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Re- 
gierung zu vereinbarenden Staatsvertrage in Betreff dieser Bahnanlage 
werden festgesetzt werden. 
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8 
. 9. 
Verfassung und Verwaltung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
1) dunch der elammthei der Aktionaire in der Generalversammlung 
2) durch den Vorstand, welcher aus fünf Mitgliedern besteht (§6. 38. ff.), 
3) durch drei Revisoren (II. 48. ff.). 
(r. 7141.) S. 10.
	        
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