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bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum fest-
Lschten Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt.
ollzahlungen auf Stamm und Prioritäts-Stammaktien, resp. die Ausgabe von
solchen — voll eingezahlten — Aktien, sind jederzeit gestattet.
Wenn die Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde nicht
nach Maaßgabe des genehmigten Bauausführungsplanes fortsetzt und zu Ende
führt, so ist die Staatsregierung berechtigt, das Depot zur Fortsetzung des Bahn-
baues zu verwenden.
S. 16.
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.
Ein Aktionair bez. Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebene Rate zur
festgesetzten Zeit g 15.) nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung
der rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen eine Konventionalstrafe
von zehn Prozent der rückständigen Rate zur GesellschaftSkasse zu entrichten und
kann hierzu vom Vorstande im Rechtswege angehalten werden.
Der Vorstand ist aber auch berechtigt, die bis dahin auf die betreffende
Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der
gezeichneten Aktie und den Quittungsbogen für erloschen zu erklären. Es geschieht
dies durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quittungs-
ogens.
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung
des Artikels 222. sub 2. des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Aktionaire können
neue Aktienzeichner zugelassen werden) denen die betreffenden verfallenen Ein-
zahlungen anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der
Zeichnung, unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktien, durch
den Vorstand zu vereinbaren sind.
Ist durch diese lediglich nach dem Ermesen des Vorstandes festzustellende
Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der
betreffenden Aktie nicht zu erlangen, so bleibt der Zeichner, dessen Rechte aus der
Zeichnung annullirt sind, für den Ausfall persönlich verhaftet.
S. 17.
Quittungsbogen.
Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus-
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten
Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema C.
ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener
Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst aus-
getauscht werden.
Die Quittungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des Verstandes
versehen.
KC. 18.