Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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bekannt  gemacht  wird  und  vom  Tage  der  letzten  Bekanntmachung  bis  zum  fest-Lschten
  Einzahlungstermine  eine  mindestens  vierwöchentliche  Frist  offen  bleibt.

ollzahlungen  auf  Stamm  und  Prioritäts-Stammaktien,  resp.  die  Ausgabe  von
solchen  —  voll  eingezahlten  —  Aktien,  sind  jederzeit  gestattet.

Wenn  die  Gesellschaft  das  Unternehmen  aus  irgend  einem  Grunde  nicht
nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Bauausführungsplanes  fortsetzt  und  zu  Ende
führt,  so  ist  die  Staatsregierung  berechtigt,  das  Depot  zur  Fortsetzung  des  Bahnbaues
  zu  verwenden.

S.  16.
Folgen  der  Nichtzahlung  der  ausgeschriebenen  Raten.

Ein  Aktionair  bez.  Zeichner  von  Aktien,  der  eine  ausgeschriebene  Rate  zur
festgesetzten  Zeit  g  15.)  nicht  einzahlt,  ist  verpflichtet,  außer  der  Nachzahlung
der  rückständigen  Rate  nebst  den  gesetzlichen  Verzugszinsen  eine  Konventionalstrafe
von  zehn  Prozent  der  rückständigen  Rate  zur  GesellschaftSkasse  zu  entrichten  und
kann  hierzu  vom  Vorstande  im  Rechtswege  angehalten  werden.

Der  Vorstand  ist  aber  auch  berechtigt,  die  bis  dahin  auf  die  betreffende
Aktie  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  die  Ansprüche  auf  den  Empfang  der
gezeichneten  Aktie  und  den  Quittungsbogen  für  erloschen  zu  erklären.  Es  geschieht
dies  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Quittungsogens.



An  Stelle  der  auf  diese  Weise  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung
des  Artikels  222.  sub  2.  des  Handelsgesetzbuches  ausscheidenden  Aktionaire  können
neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden)  denen  die  betreffenden  verfallenen  Einzahlungen
  anzurechnen  und  mit  denen  die  Bedingungen  für  die  Uebernahme  der
Zeichnung,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  Volleinzahlung  der  Aktien,  durch
den  Vorstand  zu  vereinbaren  sind.

Ist  durch  diese  lediglich  nach  dem  Ermesen  des  Vorstandes  festzustellende
Vereinbarung  die  vollständige  Deckung  des  Restes  des  Nominalbetrages  der
betreffenden  Aktie  nicht  zu  erlangen,  so  bleibt  der  Zeichner,  dessen  Rechte  aus  der
Zeichnung  annullirt  sind,  für  den  Ausfall  persönlich  verhaftet.

S.  17.
Quittungsbogen.

Bis  zur  Berichtigung  des  Nominalbetrages  und  bis  zur  wirklichen  Ausfertigung
  der  Aktien  werden  über  die  geschehene  Einzahlung  der  einzelnen  Raten
Quittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.
ausgefertigt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  geschehener
Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese  selbst  ausgetauscht
  werden.

Die  Quittungsbogen  werden  mit  drei  Faksimile-Unterschriften  des  Verstandes
versehen.

KC.  18.