Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

94  Nr.  13.  1918.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.Januar  1918,  betreffend  baumwollene  Verbandstosse.

Die  nachstehenden  Bekanntmachungen  der  Reichsbekleidungsstelle:
1.  vom  15.  Dezember  1917  über  Zulassung  einer  Ausnahme  von

§  6  der  Bekanntmachung  über  baumwollene  Verbandstoffe  vom
1.  Dezember  1917  (Rbl.  1918  Nr.  6)
vom  12.  Januar  1918  zur  Ausführung  der  Bekanntmachungen
über  baumwollene  Verbandstoffe  und  über  die  zum  Erwerb  und
zur  Veräußerung  von  baumwollenen  Verbandstoffen  berechtigte
Stelle  vom  1.  Dezember  1917  (Röl.  1918  Nr.  6)

werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  18.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien

Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  v.  Meerheimb.

Bekonntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle

über  Zulassung  einer  Ausnahme  von  §  6  der  Bekanntmachung  über  baumwollene
  Verbandstoffe  vom  1.  Dezember  1917.

Vom  15.  Dezember  1917.

Auf  Grund  der  §§8  1  und  2  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der
Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917  (ReBl.  S.  257)  und  des  §  11  der  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  über  baumwollene  Verbandstoffe  vom  1.  Dezember
1917  (Reichsanzeiger  Nr.  285)  wird  folgendes  bestimmt:

Soweit  Gewerbetreibende,  deren  ständiger  Gewerbebetrieb  auf  Kleinhandel  mit
baumwollenen  Verbandstoffen  aus  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  gerichtet  ist,  insbesondere
  Apotheken  und  Drogenhandlungen,  verpflichtet  sind,  die  ärztlichen  Verordnungen
  auf  Verabfolgung  derartiger  Verbandstoffe  bei  der  Einreichung  ihrer  Rechnung
an  Krankenkassen  und  dergl.  beizufügen,  geht  die  im  §  6  der  Bekanntmachung  vom
1.  Dezember  1917  aufgestellte  Pflicht,  die  Verordnunge  zu  sammeln  und  zur  Ermöglichung
  einer  Nachprüfung  6  Monate  hindurch  geordnet  aufzubewahren,  auf  die
Krankenkasse  und  dergl.  über,  der  die  Verordnungen  von  dem  Kleinhändler  (Apotheker
und  Fnuas  ausgehändigt  worden  sind.

Reichsbekleidungsstelle.

Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.