Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 683 — 
C. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in 
Coblenz als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landsirihschaft 
lichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, 
welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
G. 12. 
erfol Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmigung 
olgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1868. 
. .)Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7148.) Statut der Genossenschaft zur Melieration der Walschwiesen bei Plauten im 
4 Kreise Braunsberg. Vom 29. Juni 1868. 
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. I#. 56. und 57. 
(Gesetz Samml. vom Jahre 1843. S. 5ö1.) und des Artikels 2. des Gesetzes 
vom 11. Mai 1853. (Gesetz Samml. vom Jahre 1853. S. 182.), nach An- 
hörung der Betheiligten, was folgt. 
K. I. 
Um die im Kreise Braunsberg in den Gemeinden Woppen, Seefeld), 
Liebenthal, Glanden, Schönsee, Plauten und Steinbotten gelegenen Grundstücke, 
welche durch Ueberschwemmungen der Walsch leiden, gegen diese Nachtheile zu 
sichern und zu entwässern, werden die Eigenthümer Eee- Grundstücke zu einer 
Genossenschaft mit Korporationsrechten unter dem Namen 
" Genossenschaft für die Melioration der Walschwiesen 
bei Plauten= 
vereinigt. 
(Nr. 7147—7148.) 93° Mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.