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C. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in
Coblenz als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landsirihschaft
lichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen,
welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
G. 12.
erfol Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmigung
olgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ·
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1868.
. .)Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7148.) Statut der Genossenschaft zur Melieration der Walschwiesen bei Plauten im
4 Kreise Braunsberg. Vom 29. Juni 1868.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. I#. 56. und 57.
(Gesetz Samml. vom Jahre 1843. S. 5ö1.) und des Artikels 2. des Gesetzes
vom 11. Mai 1853. (Gesetz Samml. vom Jahre 1853. S. 182.), nach An-
hörung der Betheiligten, was folgt.
K. I.
Um die im Kreise Braunsberg in den Gemeinden Woppen, Seefeld),
Liebenthal, Glanden, Schönsee, Plauten und Steinbotten gelegenen Grundstücke,
welche durch Ueberschwemmungen der Walsch leiden, gegen diese Nachtheile zu
sichern und zu entwässern, werden die Eigenthümer Eee- Grundstücke zu einer
Genossenschaft mit Korporationsrechten unter dem Namen
" Genossenschaft für die Melioration der Walschwiesen
bei Plauten=
vereinigt.
(Nr. 7147—7148.) 93° Mit