Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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selnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen An- 
age nicht unterbleiben dürfen. 
K. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hieruber 
werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (§. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches Nichtmitgliedern des Verbandes ge- 
hört, erfolgt nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes des Gesetzes vom 
28. Februar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem Wie- 
senvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Wiesenvorstand bil- 
den. Dieselben bekleiden ein Ehrenamt unentgeltlich, und erhalten nur baare 
Auslagen aus der Genossenschaftskasse ersetzt. 
KG. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ihrer 
Mitte auf drei Fahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme. Der Bürgermeister be- 
rufst die Wahlversammlung und führt den Vorsitz in derselben. Er verpflichtet 
die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. Minderjährige können durch 
ihre Vormünder mitstimmen. Wählbar ist Jeder, der zur Genossenschaft gehört 
und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß 
verloren hat. Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeinde- 
wahlen zu beachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
* 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Behörden und Personen gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Wässerungsgräben zu veranlassen 
und zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge aussuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
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