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(Nr. 6970.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Dezember 1867., betreffend die Abä##derung der
Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832. hinsichtlich der Wahl
der evangelischen Militairgeistlichen des Landheeres, der Marine und der
Militair-Institute.
A## Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 6. d. M. genehmige Ich, daß in
Neicher Weise, wie in Gemäßheit des §. 10. der Militair- Kirchenordnung vom
2. Februar 1832. die Wahl der evangelischen Divisions= und Lazarethprediger
bei den mobilen Truppen während des Krieges durch den evangelischen Feldpropst
der Armee erfolgt, demselben auch für die Kiedenzet die Berufung sämmtlicher
evangelischen Militairgeistlichen des Landheeres, der Marine und aller Militair=
Institute, mit Ausnahme des Garnisonpredigers in Berlin, dessen Wahl Ich bei
eintretenden Vakanzen Meiner Bestimmung vorbehalte, beigelegt werde, indem
Ich zugleich die entgegenstehenden Bestimmungen der Militair-Kirchenordnung
hierdüorch aufhebe. ie Vorschriften derselben dagegen, welche die Qualifikation
der in ein Militair-Pfarramt zu berufenden Geistlichen, die Mitwirkung der
Militairbefehlshaber resp. des Marineministeriums und die Bestätigung der er-
folgten Wahl von Seiten des Ministers der geistlichen Angelegenheiten beziehungs-
weise des Evangelischen Ober-Kirchenraths innerhalb seines Ressorts betreffen,
bleiben auch ferner in Kraft.
Sie, der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, haben das zur Aus-
führung dieser Einrichtung Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 19. Dezember 1867.
Wilhelm.
v. Roon. v. Mühler.
An die Minister des Krieges und der geistlichen ꝛc.
Angelegenheiten.
(Nr. 6970—6971.) (Nr. 6971.)