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Die Guͤbser Polderdeiche an der Ehle al und die Menz. Königsborner
Deiche bleiben bis zur Verlegung der Ehle als Rückstaudeiche bestehen und werden
als solche und soweit ihr Asüßen nach der Verlegung der Ehle erforderlich ist,
wie bisher unterhalten.
ückfichtlich der Unterhaltung der Sommerdeiche an der Ehle, welche auf
Grund des Statuts vom 13. Oktober 1856. (Gesetz= Samml. von 1856. S. 956.)
angelegt sind, wird nach Maaßgabe der in diesem Statut darüber getroffenen
Bestimmungen ein anderes Kataster angelegt, weil durch die Herstellung des
Umfluthkanals und seiner Fluth-. (Leit.) Deiche das Inundationsgebiet sich in
dieser Beziehung verändert. ·
s.8.
Die Verbände haben in ihren Deichen die erforderlichen neuen Auslaß-
schleusen anzulegen und resp. die vorhandenen zu unterhalten. Eiwaige Bewäs-
serungsschleusen haben die betreffenden Grundbesitzer, welche deren Eimrichtung
verlangen, anzulegen und zu unterhalten, nachdem der Plndazu von der
Regierung nach Anhörung des Deichamtes und der Betheiligten genehmigt ist.
Wenn zur Erhaltung des Deichet eine Uferdeckung nothwendig wird so
964 der betreffende Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner An-
prüche an andere Verpflichtete, deren bisherige Verbindlichkeit dadurch nicht
aufgehoben wird. «
s.9.
Diejenigen alten Dämme in den Niederungen, welche nicht zu den neuen
Deichsystemen gehören, oder, welche nicht nach dem Urtheile der Regierung zu
Magdeburg als Quelldeiche nützlich und nothwendig sind, in welchem Falle deren
Unterhaltung den dabei Betheiligten nach dem Kunsstroerbältnist bliegt , können
nach vollständiger Herstellung der neuen Deiche und mit Genehmigung der
gechter eie auch schon früher von den bisherigen Eigenthümern weg-
geschafft werden.
Falls die gänzliche oder theilweise Wegräumung im polizeilichen Interesse
angeordnet werden sollte, muß dieselbe binnen der vom Deichamte und im Falle
der Beschwerde von der gedachten Regierung zu bestimmenden Frist vom betref-
fenden Deichverbande naß Maaßgabe des Katasters bewirkt werden.
Die Besiter der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundstücke
können die Vertheilung der Exrde von beiden Seiten auf zusammen zehn Ruthen
Breike verlangen und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht von den Ver-
bänden zur Verwendung, im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in welchem
Falle sie diesen bblrlalss, werden muß. «
Die Stellen, an welchen bei einem Bruche in den oberen Strecken des
Hauptdeiches der untere Deich zur Ausführung des eingedrungenen Wassers durch-
stochen werden muß, sind von dem betreffenden Orichamte unter Genehmigung
der Regierung zu Magdeburg im Voraus zu bestimmen. *
« Der Elbvordeich verbleibt den bisherigen Unterhaltungspflichtigen
un Unterhaltung, In seinen Verhältnissen wird nichts geändert.