Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Fum#zehnter Nachtrag 
zu dem 
Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
ß. 1. 
Das Unternehmen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft wird auf die 
Erbauung und den Betrieb einer Eisenbahn von Posen nach Thorn mit einer 
Abzweigung nach Bromberg ausgedehnt. 
ie spezielle Richtung dieser beiden Eisenbahnen ist durch einen vom 
Königlichen Handelsministerium festgestellten Bauplan, von welchem nur unter 
besonderer Genehmigung des gedachten Ministeriums abgewichen werden darf, 
bestimmt. 
F. 2. 
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens erforderliche Anlagekapital 
ist auf höchstens dreizjehn Millionen Thaler angenommen. » · 
Die Beschaffung ih Verzinsung dieses Anlagekapitals erfolgt nach Maaß- 
abe der Bestimmungen des hierüber ergehenden besonderen Alliog Privi. 
legiums, sowie des mit der Königlichen Stgatsregierung ahgeschlossenen Vertrages 
vom 30. November 1867. · " 
(Nr. 7197.) Privilegium wegen Emission von Prigritäts-Obligationen der Oberschlesis#ien 
Eisenbahngesellschaft bis zum Betrage von dreizehn Millionen Thaler. 
Vom 4. September 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf Grund 
des in der Generalversammlung ihrer Aktionaire vom 5. Febrnar 1868. gefaß. 
ten Beschlusses, sowie des dem Gesetze vom 11. März 1868. bssgesügten Ver- 
trages vom 30. November 1867. (Gesetz Samml. von 1868. S, 270. ff.) über die 
Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisenbahn von Posen nach Thom 
nebst einer Abzweigung nach Bromberg angetragen worden ist, ihr zu diesem 
Zwecke die Aufnn me einer Anleihe bis zur Höhe von dreizehn Millionen Tha- 
ler gegen Ausste . auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen ver- 
sehener Prioritäts Obligationen zu gestatten und Wir zu dem Bau jener Eisen- 
bahn unter dem heutigen Datum Unsere Genehmigung ertheilt haben, welen 
Wir
	        
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