Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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In dem sub e. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündisingefri zu 
beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligatlon von diesem Kün. 
digungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, 
wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. Die Kün- 
digung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung 
die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens 
dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden 
Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
K. 9. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blälter ungeachtet, nicht recht. 
eitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn * von 
Her Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn Aalsrlch einmal öffent- 
lich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Eeschschftsvermögen was unter Angabe der 
Nunmern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion 
öffentlich bekannt zu wachen ist. 
K. 10. 
Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen erfolgt 
im Wege des gerichtlichen tgehgn nach den für das Aufgebot von Privat- 
urkunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden. 
Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungs- 
frist 2.) bei der Königlichen Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz 
glaubhaft darthut, soll nach Ablauf der Verfährungsfrist der Betrag der an- 
emekdeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommemnen ZJinskupons gegen 
Vuntung ausgezahlt werden. 
KS. 11. 
» Dieinden§§.5.6.7.und9.vorgeschkiebenenöffentlichenBekannts 
machungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen) den Preußischen Staats- 
anzeiger oder die Zeitung) die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige 
Zeitung. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Priaie 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen nliezel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats, außer 
der von demselben übernommenen Zinsgarantie, zu geben oder Rechten Dritter 
zu präjudiziren. O 
as
	        
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