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(Tr. 6973.) Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Pferde- Eisenbahn
von Lägerdorf nach Itzehoe durch die Fabrikanten O. F. Alsen & Sohn
in Itzehoe. Vom 4. Januar 1868. «
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von den Fabrikanten O. F. Alsen & Sohn. in Itzehoe darauf
angetragen worden ist, ihnen den Bau und Betrieb einer Pferde-Eisenbahn von
Lägerdorf nach Itzehoe zu gestatten, wollen Wir den gedachten Fabrikanten zum
Bau und Betrieb dieser Pferde-Eisenbahn Unsere landesherrliche Genehmigung
hiermit unter nachstehenden Bedingungen ertheilen:
1) Die Erlaubniß zur Benutzung der Itzehoe-Elmshorner Chaussee, und
Poar des Materialbankets derselben, von dem Punkte ab, wo nördlich
von Nordoe der für die Eisenbahn herzustellende Damm auf die gedachte
Chaussee trifft, bis zum Delfthore von Wehoe ist eine nach dem Er-
messen der Chausseeverwaltung jederzeit widerrufliche.
2) Die Eisenbahn ist in ihrer ganzen Länge innerhalb Jahresfrist, vom
Tage der Konzessionsertheilung ab gerechnet, m vollenden.
3) Die Legung der Schienen auf der Chaussee hat solchergestalt zu erfolgen,
daß die Bewegung des Straßenverkehrs über die Bahn alt. dieselbe in
keiner Weise beeinträchtigt wird.
4) Den Unternehmern der Eisenbahn steht gegen die Benutzung des Raumes
auf der Chaussee zwischen den Schienen ein Widerspruchsrecht nicht zu.
5) Den Raum zwischen den Schienen haben die Unternehmer ordnungsmäßig
im bisherigen Stande zu erhalten.
6) Die Ausführung der Eisenbahnanlage erfolgt planmäßig unter der Auf-
sicht des Eisenbahnkommissariats, dessen Anweisungen unweigerlich zu be-
achten sind. Hinsichtlich des Baues #und der Unterhaltung der Bahn
auf dem Planum der Chaussee ist auch den Anforderungen der Chaussee-
behörde nachzukommen.
Sollten die Unternehmer bezüglich der Unterhaltung der Eisenbahn sich
einer Säumniß schuldig machen,) so ist das Eisenbahnkommissariat resp.
die Chausseebehörde befugt, die nöthigen Unterhaltungsarbeiten für Rech-
nung der Unternehmer in Ausführung bringen zu lassen.
8) Werden in Folge von Aenderungen der Chaussee im Niveau, Breite 2c.
Veränderungen der Eisenbahn nothwendig, so steht solcherhalb den Un-
ternehmern kein Anspruch auf Entschädigung zut eben so wenig, wenn
in Folge der Unterhaltung der Chaussee eine Sistirung des Betriebes
der Eisenbahn oder eine zeitweilige Verlegung derselben erforderlich wer-
den sollte.
9) Beim
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