Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

3) die Voranschläge und die Jahresrechnungen den Grabenschöffen zur Fest- 
stellung und Abnahme vorzulegen, 
4) den Grabenmeister und die Unterhaltung der Anlagen zu beauffichtigen 
und die halbjährigen Grabenschauen April und November mit den Graben- 
schöffen abzuhalten, 
5) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen, und 
6) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und des dazu zu erlassenden Reglements (I. 11.), sowie 
wegen etwaiger eigenmächtiger Veränderung der Entwässerungs-Anlagen 
bis zur Höhe auf drei Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen kann sich der Direktor durch einen der Graben- 
schöffen vertreten lassen. 
E. 11. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen, 
soweit solche nicht dem Vorsitzenden nach F. 10. überwiesen sind, insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen und nützlichen 
Einrichtungen, 
b) über den Jahresetat und die erforderlichen gewöhnlichen und außergewöhn- 
lichen Ausschreiben, sowie über die Decharge der Jahresrechnung, 
P) über etwaige Anleihen, 
d) über Verträge und 
e) über die Annahme des Rendanten und des Grabenmeisters. 
Auch hat er wegen Räumung der Gräben und nach Ausführung von 
Bewässerungs-Anlagen wegen der Wässerungs-Ordnung,) der Heuwerbung und 
der Hütung auf den Wiesen die nöthigen Bestimmungen zu treffen, deren Ueber- 
tretung er mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern zu ahnden befugt ist. 
Zu einem gültigen Beschlusse ist die Anwesenheit von zwei Vorstands- 
mitgliedern außer dem Direktor oder dessen Stellvertreter erforderlich. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
+. 12. 
Der Sozietäts-Kassenrendant wird vom Vorstande gewählt und die Wahl 
von der Staats-Aufsichtsbehörde bestätigt. 
(Nr. 7277) F. 13.
	        
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