Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  76  —
g.  16.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmtgung
  rrfolen,
"  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7278.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  November  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Ober-  Barnim  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Straußberg  über  Hohenstein  und
Ruhlsdorf  bis  zur  Prößel-Müncheberger  Staatsstraße,  im  Kreise  Ober-Barnim,
  Regierungsbezirks  Potsdam.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Kage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Straußberg  über  Hobenstein  und  Ruhlsdorf  bis  zur  Prötzel-Müncheberger
  Staatsstraße,  im  Kreise  Ober-Barnim,  Regierungsbezirks  Potsdam,
genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Ober-Barnim  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Pae,  Jugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
eltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Besimmumgen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
usätzlichen  Vorscheiften  b  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats.Chausseen  von
hnen  angewandt  werden,  birrdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängien  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  November  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenpl

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Oir.  777—79)  (Nr.  7279)