Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Talons  ausgereicht.  Beim  Verlust  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Iinekapons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Die  Kupons  und  Talons  werden  von  dem  Rendanten  der  Kom.
munalkasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten  städtischen  Sekretariatsbeamten
  unterschrieben.

5)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Kommunalkasse  gezahlt.  Tuch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Kommunalkasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommmmalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.


6)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die  dafür
ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden  zu
milden  Stiftungen  verwandt  werden.

7)  Die  nach  der  Bestimmung  unter  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
entweder  durch  Ankauf  getilgt  oder  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  ausgeloosten  Nummern  werden  wenigstens  drei  Monate  vor
dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

8)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Oberbürgermeisters  durch
die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum
der  Zutritt  gestattet  ist.  —  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem
Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
Protokoll  aufgenommen.

9)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  Kommunalkasse  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
Tage  hört  die  Vernnsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  —  Mit
letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  fällgen
Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden
  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlosung  dieser
Kupons  verwendet.

10)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgeseigt  werden,
sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Depositum
überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen
nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrafignirte  Anweisung
  des  Oberbürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung  an
den  Rendanten  der  Kommunalkasse  verabfolgt  werden.  Die  deponirten
Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen  längstens  in  acht
Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Kommunalkasse  durch
diese  auszuzahlen.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen

  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  7.  jährlich  zu  erlassenden
Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obliga-(Nr.
  7505.)  142°  tio-11