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Artikel 14.
Der zehnte Titel, sowie die S#. 220. 240. 243. 244. 245. erster Absatz,
246. 247. und 248. fallen aus.
Artikel 15.
Der zunächst für die rechtsrheinischen Preußischen Landestheile erlassene
§. 226. findet auch in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont Anwendung.
Artikel 16.
Dem zweiten Absatz des §. 245. wird zugefügt:
Friaahre finden jedoch bei Erhebung der Bergwerksabgaben nicht statt.
Vom 1. Januar 1869. an wird das Nzesgeld nicht me fortentrichtet.
Der Handelsminister ist befugt, über die ittelung, Feststellung und
Einziehung der Berzwerkabgaden die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen und Instruktionen zu erlassen.
Artikel 17.
Die bisher von der Bergbehörde geführten Gegenbücher find zu schließen
und nicht weiter fortzuführen.
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, Ver-
pfändung und des Arrestes, sowie der Führung der Hypothekenbücher, die in
dieser Beziehung für das Grundeigenthum bestehenden allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen Anwendung.
Artikel 18.
Den Bergarbeitern steht in den Fällen des L. des Berggesetzes in
Beziehung auf die Rückstände an Lohn und anderen Emolumenten das Vorzugs-
recht des Liedlohns zu.
Artikel 19.
Zugleich mit dem Allgemeinen Berggesetz tritt das nachstehend abgedruckte
Preußische Gesetz vom 26. März 1856. über die Bestrafung unbefugter Gewin-
nung und Aneignung von Mineralien in Kraft.
Artikel 20.
Mit dem 1. Januar 1869. treten außer Kraft:
alle allgemeinen und besonderen Gesetze, Verordnungen und Gewohn-
heiten über Gegenstände, auf welche das gegenwärtige Gesetz sich bezieht,
insbesondere die Bergordnung von 1580., die Verordnung vom 24. Ok.
tober 1812.) den Bau der Gppswerke betreffend, das Gesetz vom
30. März 1859. über die Feststellung der Entschädigungen bei Enteig-
(r. 7#1#) nun-