Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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nahmsweise  jedoch  kann  das  Strafanstaltenkollegium  eine  solche  Beschäftigung  gestatten.  Dieselbe  ist
nur  hinsichtlich  solcher  Gefangenen  zulässig,  welche  hiezu  ihre  Zustimmung  geben  (Strafgesetzbuch  8.  16).
Es  dürfen  aber  nur  solche  Gefangene,  bei  welchen  kein  Grund  zur  Besorgniß  vorhanden  ist,
daß  diese  Art  der  Verwendung  zu  Fluchtversuchen  oder  Unordnungen  Anlaß  geben  könnte,  hiezu  ausgewählt
  und  es  müssen  die  Gefangenen  dabei  sorgfältig  beaufsichtigt  und  von  den  freien  Arbeitern
getrennt  gehalten  werden.

S.  13.

Die  Verwerthung  der  Arbeitskraft  der  Gefangenen  wird  so  geregelt,  daß  die  Interessen  des
Privatgewerbes  möglichste  Schonung  erfahren.  Insbesondere  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  die  Verdingung
  der  Arbeitskraft  der  Gefangenen  an  Arbeitgeber  thunlichst  einzuschränken,  den  Arbeitsbetrieb
auf  zahlreiche  Geschäftszweige  zu  vertheilen  und  auf  Lieferungen  für  die  Staatsverwaltung  zu  erstrecken,
unter  allen  Umständen  aber  eine  Unterbietung  der  freien  Arbeit  zu  vermeiden.

Die  Beschäftigungsart  der  einzelnen  Gefangenen  bestimmt  der  Vorstand.  Es  ist  hiebei  auf  den
Bildungsgrad,  die  Berufsverhältnisse,  das  künftige  Fortkommen,  sowie  auch  auf  etwaige  Wünsche  des
betreffenden  Gefangenen  thunlichst  Rücksicht  zu  nehmen.

S.  14.

An  Sonn=  und  Festtagen  sind  die  Gefangenen  von  der  Arbeit  frei  (vergl.  übrigens  §.  53).

Die  tägliche  Arbeitszeit  beträgt  an  den  Werktagen  in  der  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  15.  März
zehn,  in  der  übrigen  Zeit  elf,  an  den  Feiertagen  während  des  ganzen  Jahres  fünf  Stunden.  An
der  festgesetzten  Arbeitszeit  kommt  an  Werktagen  die  für  die  Theilnahme  am  Gottesdienst  und  Unterricht
  zu  verwendende  Zeit  in  Abzug.

S.  45.

Ausnahmsweise  wird  den  Gefangenen,  welche  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden
und  Zuchthausstrafe  noch  nicht  verbüßt  haben,  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  in  stets  widerruflicher
  Weise  gestattet,  sich  selbst  zu  beschäftigen,  sofern  die  betreffende  Beschäftigung  mit  der  Hausordnung
  verträglich  ist.

Die  Selbstbeschäftigung  unterliegt  der  Beaufsichtigung  des  Vorstands.  Der  Gefangene  hat  der
Anstaltskasse  für  den  ihr  entgehenden  Ertrag  seiner  Arbeit  Ersatz  zu  leisten.  Die  Höhe  der  Entschädigung
  wird  im  einzelnen  Fall  unter  Berücksichtigung  des  Ertrags  der  Selbstbeschäftigung  nach  Anhörung
der  Anstaltsverwaltung  von  dem  Strafanstaltenkollegium  festgesetzt.

Der  Ertrag  der  Selbstbeschäftigung,  soweit  er  nicht  auf  die  Entschädigung  zu  verrechnen  ist,
verbleibt  dem  Gefangenen.

S.  46.

Jedem  Gefangenen  wird,  insoweit  es  die  Art  seiner  Beschäftigung  gestattet,  die  tägliche  Arbeitsaufgabe,
  je  nach  seiner  Tüchtigkeit,  von  dem  Vorstand  unter  Zuziehung  des  betreffenden  Unterbeamten
so  bestimmt,  daß  dieselbe  nur  mit  Anstrengung  der  Kräfte  geleistet  werden  kann.