Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 4. 5 
  
(Nr. 7284.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn 
von Zeitz zur Landesgrenze in der Richtung über Pegau auf Leipzig und 
den hierauf bezüglichen Nachtrag zum Statute der Thöringischen Eisen- 
bahngesellschaft. Vom 12. Dezember 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Thüringische Eisenbahngesellschaft in der Generalversammlung 
ihrer Aktionaire vom 16. Mai 1868. auf Grund der S§. 3. und 31. des unterm 
20. August 1844. iN.— bestätigten Statuts (Gesetz= Samml. für 1844. 
S. 419. ff.) beschlossen hat, ihr Unternehmen auf den Bau und Betrieb einer 
Zweigbahn von Leipzig über Pegau nach Zeitz auszudehnen, wollen Wir zur An- 
lage dieser Eisenbahn von Zeitzz, und zwar im direkten Schienenanschluß mit der 
eißenfels= Geraer Bahn, geeigneten Falles unter streckenweiser Mitbenutzun 
dieser Bahn, zur Landesgrenze in thunlichst direkter Richtung über Pegau na 
Leipzig zur Einmündung in die Thüringische Bahn, resp. unter streckenweiser Be- 
nutzung derselben zur Einführung in den Thüringischen Bahnhof zu Leipzig, sowie 
zur Erhöhung des Anlagekapitals der Gesellschaft um den Betrag von zwei 
Millionen achtmalhundert Tausend Thalern Unsere landesherrliche Genehmigung 
hierdurch ertheilen und den anliegenden Nachtrag zu dem Gesellschafts-Statute hier- 
mit bestätigen. Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisen- 
bahn-Unternehmungen vom 3. Rovember 1838. (Gesetz-Samml. für 1838. S. 505.) 
enthaltenen Vorschriften über die Expropriation und das Recht zur vorübergehen- 
den Benutzung fremder Grundstücke auf das gegenwärtige Eisenbahn-Unternehmen 
Anwendung finden und daß der mit der Köngglich Sächsischen Regierung 
wegen Ausführung einer Eisenbahn von Leipzig nach Zeitz unterm 30. Juli 1867. 
eschlossene Vertrag (Gesetz Samml. für 1867. S. 1361.) für die Thüringische 
Eisenbahngesellschaft) soweit es sie betrifft, verbindlich sein soll. 
Die gegenwärtige Genehmigung und Bestätigung ist nebst dem oben ge- 
Jahrgang 1869. (Nr. 7284. 12 dach- 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1869.
	        
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