Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1145 — 
§. 3. 
Wirkungskreis der Landesdeputation. 
Die Landesdeputation hat die Verwaltung des provinzialständischen Ver- 
mögens und der provinzialständischen Anstalten nach Maaßgabe der Beschlüsse 
des Provinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzu- 
stellenden Finanzetats zu führen, welcher bis zur Feststellung eines neuen Etats 
seine Gültigkeit behält. 
Inwieweit im Uebrigen die Landesdeputation die Verwaltung selbstständig 
zu führen oder die Beschlußfassung des Provinziallandtages zu erwirken hat, wird, 
soweit die für die einzelnen Verwaltungszweige bestehenden Reglements darüber 
keine Bestimmung treffen, durch Beschluß des Provinziallandtages festgesetzt. 
Die Landesdeputation hat über die Ergebnisse der Verwaltung dem Provinzial- 
landtage Jahresberichte zu erstatten. 
Ihren Geschäftsgang regelt die Landesdeputation durch eine von ihr zu 
twerffende, durch Beschluß des Provinziallandtages festzustellende Geschäfts- 
rdnung. 
S. 4. 
Obliegenheiten des Landtagsmarschalls. 
Der Landtagsmarschall und im Behinderungsfalle der Stellvertreter des- 
selben führt den Vorsitz in der Landesdeputation. 
Er beruft und leitet die Verhandlungen nach Maaßgabe der Geschäftsord- 
nung (§. 3.). Er ist berechtigt, jederzeit, namentlich auch, wenn die Landesdepu- 
tation nicht versammelt ist, Kenntniß von dem Gange der Verwaltung zu neh- 
men, und sind die sämmtlichen ständischen Beamten verpflichtet, ihm jede ver- 
langte Auskunft zu gewähren. 
Maaßregeln, welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen 
Beamten überschreiten oder für den provinzialständischen Verband und die Auf- 
gaben desselben wesentlichen Nachtheil herbeiführen würden, kann er bis zur näch- 
sten Sitzung der Landesdeputation beanstanden. 
Auf Verlangen des Landeshauptmanns (vergl. F. 6.) wird er jedoch in 
diesem Falle eine außerordentliche Sitzung der Landesdeputation Behufs Entschei- 
dung der Streitfrage ohne Verzug berufen. 
g. 5. 
Ständische oberc Beamte. 
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte wird ein besonderer 
Oberbeamte an eela welcher von dem Provinziallandtage zu wählen und vom 
Könige zu bestätigen ist. Er führt den Titel eines Landeshauptmanns. Die 
Anstellung erfolgt auf Zeit. 
Dem Landeshauptmann werden nach Bedürfniß noch andere vom Pro- 
hiiallanddage zu wählende obere Beamte (Landessyndikus u. s. w.) zugeordnet. 
Die oberen Beamten haben ihren Wohnsitz in der Provinzialhauptstadt zu neh. 
(Nr. 7538.) men
	        
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