Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7542.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  November  1869.,  betreffend  die  Genchmigung  eines
Nachtrages  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Immobiliar-  Feuersozictat
  der  landschaftlich  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen  Grundbesitzer
in  den  Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen,  mit  Einschluß  der
ländlichen  Grundstücke  in  dem  zum  Mohrunger  landschaftlichen  Departement
Jehörigen  Theile  des  Regierungsbezirks  Marienwerder  vom  18.  November
1860.  und  zu  den  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  Februar  1865.  genehmigten
  Ergänzungen  und  Abänderungen  dieses  Reglements.

Aw  Ihren  Bericht  vom  7.  d.  M.  will  Ich,  in  Folge  der  Berathungen  der
reglementsmäßig  dazu  erwählten  Deputirten,  dem  beiliegenden  Nachtrage  zu  dem
Revidirten  Reglement  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  der  landschaftlich  nicht
assoziationsfähigen  ländlichen  Grundbesitzer  in  den  Regierungsbezirken  Königsberg
  und  Gumbinnen,  mit  Einschluß  der  ländlichen  Grundstücke  in  dem  zum
Mohrunger  landschaftlichen  Departement  gehörigen  Theile  des  Regierungsbezirks
Marienwerder  vom  18.  November  1860.  (Gesetz=  Samml.  S.  561.  ff.),  und  zu
den  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  Februar  1865.  (Gesetz  Samml.  S.  105.)
gemehmigten  Ergänzungen  und  Abänderungen  dieses  Reglements,  hierdurch  Meine
andesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  ebt  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
  ·

Berlin,  den  13.  November  1869.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Nachtrag
zu
dem  Revidirten  Reglement  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  der  landschaftlich
  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen  Grumdbesitzer  in  den
Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen  mit  Einschluß  der
ländlichen  Grundstücke  in  dem  zum  Mobrunger  landschaftlichen  Departement
  gehörigen  Theile  des  Regierungsbezirks  Marienwerder  vom
18.  November  1860.  (Gesetz  Samml.  S.  561.  ff.)),  und  zu  den  durch
Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  Februar  1865.  (Gesetz-Samml.  S.  105.)
genehmigten  Ergänzungen  und  Abanderungen  dieses  Reglements.

Zu  9.  25.
In  Stelle  des  F.  25.  tritt  folgende  Bestimmung:
„Die  Direktion  hat  das  Recht,  einzelne  Mitglieder  mit  der  im  &.  11.
angegebenen  Wirkung  ohne  Weiteres  von  der  ferneren  Versicherung  bei
(Nr.  7542.)  155“  der