Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Domanial= Wasserbauten betrifft, auf die Finanzdirektion in Hannover, 
was die übrigen Staats-Wasserbauten, sowie die Interessenten= Wasser- 
bauten betrifft, mit Ausnahme der durch Meinen Erlaß vom 15. April 
1868. dem Oberpräsidenten der Provinz Sachsen überwiesenen Ver- 
waltung der zur Provinz Hannover gehörigen Stromstrecken der Elbe 
bis gegen Harburg hin, und soweit solche Befugnisse nicht instruktions- 
mäßig dem Oberpräsidenten der Provinz Hannover zustehen, auf die 
Landdrosteien über. 
4) Die sämmtlichen Kreis= und Lokal-Baubeamten sind in disziplinarischer 
Beziehung zunächst den Landdrosteien und mit den bei diesen angestellten 
höheren Baubeamten in höherer Instanz ausschließlich dem Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten untergeordnet. 
5) Der Erlaß der erforderlichen Anordnungen zur Ausführung der neuen 
Organisation bleibt den betheiligten Ministerien überlassen. Der Tag 
der Aufhebung der mit der neuen Organisation eingehenden Verwaltungs- 
stellen ist seiner Zeit durch das Oberpräsidium bekannt zu machen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 27. September 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplißt. v. Selchow. 
Zugleich für den Minister Zugleich für den Minister 
des Innern. der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten, der geistlichen, Unter- 
richts= und Medizinal- Angelegenheiten, für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten und des 
Innern. 
(Nr. 7549—7550.) 158“ (Nr. 7550.)
	        
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