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Domanial= Wasserbauten betrifft, auf die Finanzdirektion in Hannover,
was die übrigen Staats-Wasserbauten, sowie die Interessenten= Wasser-
bauten betrifft, mit Ausnahme der durch Meinen Erlaß vom 15. April
1868. dem Oberpräsidenten der Provinz Sachsen überwiesenen Ver-
waltung der zur Provinz Hannover gehörigen Stromstrecken der Elbe
bis gegen Harburg hin, und soweit solche Befugnisse nicht instruktions-
mäßig dem Oberpräsidenten der Provinz Hannover zustehen, auf die
Landdrosteien über.
4) Die sämmtlichen Kreis= und Lokal-Baubeamten sind in disziplinarischer
Beziehung zunächst den Landdrosteien und mit den bei diesen angestellten
höheren Baubeamten in höherer Instanz ausschließlich dem Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten untergeordnet.
5) Der Erlaß der erforderlichen Anordnungen zur Ausführung der neuen
Organisation bleibt den betheiligten Ministerien überlassen. Der Tag
der Aufhebung der mit der neuen Organisation eingehenden Verwaltungs-
stellen ist seiner Zeit durch das Oberpräsidium bekannt zu machen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 27. September 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplißt. v. Selchow.
Zugleich für den Minister Zugleich für den Minister
des Innern. der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, der geistlichen, Unter-
richts= und Medizinal- Angelegenheiten, für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten und des
Innern.
(Nr. 7549—7550.) 158“ (Nr. 7550.)