Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1188 — 
Sagan nach Sorau dem Betriebe übergeben ist, erfolgt die Verzinsung der 
Geiprsts Obligationen (§. 5.) aus dem Baufonds, später aus den Betriebs- 
innahmen. 
S. 7. 
4 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn von Sagan nach Sorau binnen 
längstens R Jahren, von Ertheilung der Konzession an gerechnet, zu vollenden 
und dem Betriebe zu übergeben. 
S. S. 
Von dem auf die Eröffnung des Betriebes auf der Eisenbahn von Sagan 
nach Sorau folgenden 1. Januar treten an Stelle der im F. 5. des Statuts enthal- 
tenen Vorschriften über die Bildung eines Reservefonds folgende Bestimmungen: 
Der Reservefonds, zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen 
Ausgaben bestimmt, ist auf den Betrag von 52,000 Rthlr. zu dbringen und in 
dieser Höhe so lange zu erhalten, bis von den Gesellschaftsvorständen mit Ge- 
nehmigung des Handelsministers eine weitere Erhöhung beschlossen wird. Im 
Falle einer Verminderung erfolgt die Ergänzung durch Zuschüsse aus den Betriebs- 
Einnahmen, die von den Gesellschaftsvorständen nach Bedürfniß festgesetzt werden, 
aber Dro anno nicht weniger als ½ Prozent des Anlagekapitals des gesammten 
Unternebmens betragen dürfen. So lange der Reservefonds in voller Höhe vor- 
handen ist, fließen die Zinsen desselben in die Betriebskasse. 
Zur Bestreitung der Kosten des Ersatzes und der Beschaffung aller, gemäß 
Vereinbarung mit der Staats-Aufsichtsbehörde als Erneuerungen seither fest- 
gesetzten, oder in Zukunft festzusetzenden Gegenstände des Oberbaues, der Loko- 
motiven, Tender und Wagen, sowie von Lokomotiven, Tendern und Wagen selbst 
ist der Erneuerungsfonds bestimmt;) von der Direktion ist mit Genehmigung des 
Handelsministers ein Regulativ zu entwerfen, welches die zur Ergänzung des 
Erneuerungsfonds nothwendigen und nach Verhältniß der Abnutzung der Bau- 
werke, des Oberbaues und der Betriebsmittel periodenweise zu bemessenden Rück- 
lagen aus den Betriebseinnahmen feststellt. Außerdem werden dem Erneuerungs- 
sonds die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und der 
Betriebsmittel überwiesen. 
(Nr. 7554.)
	        
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