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Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach
vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons für anderweite zehn
Jahre ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons,
durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons
nebst Talons quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der
Qulitetion bei der Direktion der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben wor-
en ist.
Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen
Serie Zinskupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation.
K. 4.
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit
zur Zahlung präsentirt werden.
g. 5.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie
zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen
zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage verfallen,
mit der fälligen Obligation eingereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der
Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
F. 6.
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1874. ab jährlich
ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbetrage derselben nebst dem
Betrage der durch die bereits getilgten Obligationen entstehenden Zinsersparniß
verwendet. Außerdem steht der Gesillschaft eine allgemeine Kündigung der Obli-
gationen mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu.
Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen
werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung geschieht Seitens
der Direktion mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem
vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem
Jedermann der Zutritt freisteht.
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allgemeinen
Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige Einrüuckung in die öffentlichen Blätter
(§. 11.). Die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimm-
ten Zahlungstermin stattfinden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen
geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlösung der gekündigten Obligationen
kann sowohl am 2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die
Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwruh= gegen Auslieferung
der Obligation an den Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens
eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Aus-
loosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der
ün-