Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1191  —

Kündigung  oder  der  Rückforderung  (§.  9.)  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft
wieder  ausgeben.

Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  betreffenden  Eisenbahn-Kommissariate
  alljährlich  Nachweis  geführt.

S.  7.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  mortifizirt  werden,
so  wird  ein  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
erlassen.  Für  dergestalt  mortifizirte,  sowie  auch  für  zerrissene  oder  sonst  unbrauchbar
  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
Obligationen  werden  neue  dergleichen  Qusgesertigl.

§.  8.

Die  Nummern  der  zur  Lurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  der  nächsten  drei  Jahre  nach  dem  Zahlungstermine
  jährlich  einmal  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  Behufs  der  Empfangnahme
  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb
  zehn  Jahren  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt
werden,  sind  werthlos,  und  ist  dies  von  der  Direktion  unter  Angabe  der  werthlos

ewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären.  Die  Gesellschaft  hat  wegen
solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen  mehr.

5.  9.

Außer  dem  im  §.  6.  gedachten  Falle  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern:


a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  zur  Einlösung  präsentirt  worden,
  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Niederschlesischen  Zweigbahn  mit
Dampfwagen  oder  mit  anderen,  dieselben  ersetzenden  Maschinen  durch
Schuld  der  Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  wenn  die  im  F.  6.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  inne  gebalten
  wird.

In  den  Fällen  zu  n.  und  b.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.

Das  Recht  der  Zurückforderung  dauert  in  dem  Falle  zu  a.  bis  zur  Besahlung
  des  betreffenden  Zinskupons,  in  dem  Falle  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung
es  unterbrochenen  Transportbetriebes,  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle
zu  c.  drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen
hätte  erfolgen  sollen.  Die  Kündigung  verliert  indessen  ihre  rechtliche  Wirkung,
wenn  die  Gesellschaft  die  nicht  eingehaltene  Amortisation  nachholt  und  3r  dem
Ende  binnen  längstens  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  die  Ausloosung
der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

Xr.  7554.)  FS.  10.