Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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c) die Abkürzung der Bahnstrecke von Burg nach Magdeburg, sowie den 
Bau der neuen Elbbrücke und die Einführung der Stammbahn über 
dieselbe in die Stadt Magdeburg, binnen zwei Jahren vom Tage der 
Feststellung des Bauplanes auszuführen. 
K. 15. 
Die Gesellschaft ist gehalten, insofern und sobald das Königliche Handels- 
mimsterium im Interesse des Verkehrs es für angenessen erachtet, anderen Bahn- 
verwaltungen die Mitbenutzung der Elbbrücke un ihrer Zugänge gegen Leistung 
einer Vergütung nach Maaßgabe eines in Ermangelung der freien Vereinbarung 
vom Königlichen Handelsministerium festzusetzenden Tarifs zu gestatten. 
Bei solcher Mitbenutzung soll jedoch in allen Fällen, wenn es sich um 
Anschlüsse an andere Bahnen humeellt die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen- 
bahngesellschaft nicht verpflichtet sein und niemals angehalten werden dürfen, ihre 
Züge erst nach den glechartigen Jägen der zur Mitbenutzung der Brücke ver- 
statteten Bahnverwaltungen über die Elbbrücke fahren zu müssen. Letztere haben 
die nach Maaßgabe des betreffenden Tarifs zu leistenden Vergütungen an die 
Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft allmonatlich abzufthren und 
sind außerdem verpflichtet, soweit diese von ihnen geleisteten tarifmäßigen Ver- 
gütungen unter Hinzurechnung einer nach zrelden ase, veranschlagten Ver- 
ütungssumme für alle eigenen Transporte der Berlin- en 
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isenbahngesellschaft nicht zureichen, von den mitbenutzten Brücken und Bahn- 
theilen außer allen Unterhaltungs= und Verwaltungskosten auch noch die vollen 
Zinsen des darauf verwendeten Anlagekapitals zu decken, für jedes Betriebsjahr 
auch von diesem Ausfalle nach Varhchendp der darin über die Elbbrücke bewegten 
sämmtlichen Wagen- und Lokomotivachsen den ratirlichen Theil an die Berlin- 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft zu gewähren. 
K. 16. 
Von dem auf die Eröffnung des Betriebes auf der Eisenbahn von Mag- 
deburg nach Helmstedt und Jerpeim folgenden 1. Januar wird der nach den 
Bestimmungen der 6r 14. und 15. des Statuts gebildete Reservefonds auf- 
elöst und von dem Bestande desselben die Summe von 150),000 Thalern zur 
Billung eines anderweiten Reservefonds, der Ueberrest aber zur Begründung 
eines Erneuerungsfonds für das gesammte Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen- 
bahn-Unternehmen verwendet. 
Der Reservefonds ist zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen 
Ausgaben bestimmt und braucht nur auf der Höhe von 150,000 Thalern erhalten 
zu werden. Im Falle einer Verminderung erfolgt die Ergänzung durch Zuschüsse 
aus den Betriebseinnahmen, die von dem Ausschusse nach Bedürfriß festgesetzt 
werden, aber pro anno nicht weniger als ½9 Prozent des Anlagekapitals des 
gesammten Unternehmens betragen dürfen. So lange der Reservefonds in voller 
Höhe vorhanden ist, fließen die Zinsen desselben in die Betriebskasse. 
(Nr. 7286.) Der
	        
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