Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1279  —

(Nr.  7562.)  Gesetz,  betreffend  die  Landeskreditkasse  in  Kassel.  Vom  25.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Köbnig  von  Preußen  rc.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

K.  1.

Mit  dem  1.  Januar  1870.  gehen  sämmtliche  Rechte  und  Verbindlichkeiten
des  Staates  hinsichtlich  der  durch  das  Kurhessische  Gesetz  vom  23.  Juni  1832.
errichteten  Landeskreditkasse  zu  Kassel,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §N.  2.
des  gegenwärtigen  Gesetzes,  auf  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
  Kassel  über.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  wird  die  Landeskreditkasse  neben  Ausdehnung
ihres  Geschäftsbereichs  auf  den  gesammten  Bezirk  der  Regierung  zu  Kassel  als
eine  ständische  Anstalt  für  Rechnung  des  kommunalständischen  Verbandes  unter
der  Oberaufsicht  des  Staates  und,  soweit  es  in  diesem  Gesetz  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist,  unter  Mitwirkung  der  Staatsbehörden,  im  Uebrigen  aber  unter
Aufsicht  und  nach  den  Beschlüssen  des  Kommunallandtages  verwaltet.

Die  Beamten  der  Landeskreditkasse  übernimmt  der  kommunalständische
Verband)  ihre  Besoldungen,  sowie  die  Pensionen  in  den  Ruhestand  tretender
Beamten,  werden  fortan  aus  dem  Fonds  der  Anstalt  entrichtet.

ie-Für

  die  zur  Zeit  des  Ueberganges  der  Landeskreditkasse  an  den  kommunalständischen
  Verband  bestehenden  Verbindlichkeiten  bleibt  die  Staatskasse  verhaftet.

Sollten  diese  Verbindlichkeiten  in  höherem  Betrage  geltend  gemacht  werden,
als  die  Kapital-Rückzahlungen  und  Kapital  Abträge  auf  die  vor  dem  l.  Januar
1870.  bewilligten  Aktivdarlehne  ergeben,  auch  alle  bei  der  Landeskreditkasse  nach
Erfüllung  ihrer  sonstigen  Rechtsverbindlichkeiten  noch  verfügbaren  neuen  Einzahlungen
  zur  Deckung  dieser  überschießenden  Rückforderungen  nicht  ausreichen,  so
hat  die  Saatekass  auf  Giund  der  gesetzlichen  Garantie  der  Landeskreditkasse  auf
Verlangen  den  erforderlichen  Vorschuß  zu  leisten.

Der  Kommunalverband  ist  zur  Rückzahlung  dieses  Vorschusses  sammt
Zinsen,  und  zwar  der  letzteren  zum  Fuße  der  getilgten  Schuldverschreibungen,
verbunden,  sobald  und  soweit  die  im  vorigen  Absatz  erwähnten  Kapital-Abträge
und  Rückzahlungen  den  Betrag  der  Rückforderungen  wieder  überschreiten  oder
die  neuen  Einzahlungen  bei  der  Landeskreditkasse  hierzu  verfügbar  sind.

Die  Zinsen  rückständiger  Vorschüsse  sind  der  Staatskasse  am  31.  Dezember
jeden  Jahres  zu  zahlen.

Auch  ist  der  Kommunalverband  verpflichtet,  zur  Deckung  eines  solchen
Vorschusses  auf  Anfordern  des  Oberpräsidenten  die  Kapital-Abträge  der  bis  zum
1.  Januar  1870.  bewilligten  Darlehne  nach  Maaßgabe  des  F.  5.  dieses  Gesetzes
zu  erhöhen,  oder  aus  dem  Bestande  dieser  Darlehne  der  Staatskasse  entsprechende
Forderungsbeträge  zurück  zu  überweisen  und  deren  Einziehung  für  dieselbe  zu
bewirken.

(Nr.  7562.)  171“  Je-