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Der Erneuerungsfonds ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung von
Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn,
mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Ten-
dern und der Wagen aller Art bestimmt.
Von dem Direktorium ist mit Genehmigung des Königlichen Handels-
ministeriums ein Regulativ zu entwerfen, welches die zur Ergänzung des Er-
neuerungsfonds bestimmten und nach Verhältniß der Abnutzung der Bauwerke,
des Oberbaues und der Betriebsmittel periodenweise abzumessenden Rücklagen aus
den Betriebseinnahmen feststellt. Außerdem werden dem Erneuerungsfonds die
Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und der Betriebs-
mittel überwiesen.
Mit der Einrichtung dieser Reserve- und Erneuerungsfonds werden die
Bestimmungen der IF. 14. und 15. des Gesellschaftsstatuts, soweit sie die Bil-
dung des zur Zeit bestehenden Reservefonds und die mit Zuziehung des König-
lichen Kommissarius vorzunehmende Revision der Bauwerke 2c.) resp. die W..
sonderung einer zur Unterhaltung derselben erforderlichen Summe betreffen,
aufgehoben.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).