Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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c)  die  Abkürzung  der  Bahnstrecke  von  Burg  nach  Magdeburg,  sowie  den
Bau  der  neuen  Elbbrücke  und  die  Einführung  der  Stammbahn  über
dieselbe  in  die  Stadt  Magdeburg,  binnen  zwei  Jahren  vom  Tage  der
Feststellung  des  Bauplanes  auszuführen.

K.  15.

Die  Gesellschaft  ist  gehalten,  insofern  und  sobald  das  Königliche  Handelsmimsterium
  im  Interesse  des  Verkehrs  es  für  angenessen  erachtet,  anderen  Bahnverwaltungen
  die  Mitbenutzung  der  Elbbrücke  un  ihrer  Zugänge  gegen  Leistung
einer  Vergütung  nach  Maaßgabe  eines  in  Ermangelung  der  freien  Vereinbarung
vom  Königlichen  Handelsministerium  festzusetzenden  Tarifs  zu  gestatten.

Bei  solcher  Mitbenutzung  soll  jedoch  in  allen  Fällen,  wenn  es  sich  um
Anschlüsse  an  andere  Bahnen  humeellt  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  nicht  verpflichtet  sein  und  niemals  angehalten  werden  dürfen,  ihre
Züge  erst  nach  den  glechartigen  Jägen  der  zur  Mitbenutzung  der  Brücke  verstatteten
  Bahnverwaltungen  über  die  Elbbrücke  fahren  zu  müssen.  Letztere  haben
die  nach  Maaßgabe  des  betreffenden  Tarifs  zu  leistenden  Vergütungen  an  die
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  allmonatlich  abzufthren  und
sind  außerdem  verpflichtet,  soweit  diese  von  ihnen  geleisteten  tarifmäßigen  Vergütungen
  unter  Hinzurechnung  einer  nach  zrelden  ase,  veranschlagten  Verütungssumme

  für  alle  eigenen  Transporte  der  Berlin-  en

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isenbahngesellschaft  nicht  zureichen,  von  den  mitbenutzten  Brücken  und  Bahntheilen
  außer  allen  Unterhaltungs=  und  Verwaltungskosten  auch  noch  die  vollen
Zinsen  des  darauf  verwendeten  Anlagekapitals  zu  decken,  für  jedes  Betriebsjahr
auch  von  diesem  Ausfalle  nach  Varhchendp  der  darin  über  die  Elbbrücke  bewegten
sämmtlichen  Wagen-  und  Lokomotivachsen  den  ratirlichen  Theil  an  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  zu  gewähren.

K.  16.

Von  dem  auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  Eisenbahn  von  Magdeburg
  nach  Helmstedt  und  Jerpeim  folgenden  1.  Januar  wird  der  nach  den
Bestimmungen  der  6r  14.  und  15.  des  Statuts  gebildete  Reservefonds  aufelöst

  und  von  dem  Bestande  desselben  die  Summe  von  150),000  Thalern  zur

Billung  eines  anderweiten  Reservefonds,  der  Ueberrest  aber  zur  Begründung
eines  Erneuerungsfonds  für  das  gesammte  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Unternehmen
  verwendet.

Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen  nöthigen
Ausgaben  bestimmt  und  braucht  nur  auf  der  Höhe  von  150,000  Thalern  erhalten
zu  werden.  Im  Falle  einer  Verminderung  erfolgt  die  Ergänzung  durch  Zuschüsse
aus  den  Betriebseinnahmen,  die  von  dem  Ausschusse  nach  Bedürfriß  festgesetzt
werden,  aber  pro  anno  nicht  weniger  als  ½9  Prozent  des  Anlagekapitals  des
gesammten  Unternehmens  betragen  dürfen.  So  lange  der  Reservefonds  in  voller
Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  Zinsen  desselben  in  die  Betriebskasse.

(Nr.  7286.)  Der