Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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300,000 Thalern, in folgender Eintheilung auszufertigen und hinaus zu geben, 
nämlich: 
1000 Stück Littr. A. Nr. 1. bis 1000. zu 100 Rthlr. = 100,000 Rcthlr. 
500 . Tittr. B. Nr. 1. 500. 200 0,000 
250 . Tittr. C. Nr. 1. 250. 400 = 100,000 
it Ganzen 1750 Stück im Gesammtbetrage vo .. 300,000 Rcthlr. 
(gleich 525,000 Gulden Süddeutscher Währung). 
Eine jede dieser Partial-Obligationen hat nach Verhältniß der Summe, 
über welche sie speziell ausgestellt ist, Antheil an allen Rechten aus der gegen- 
wärtigen Haupt. Schuldverschreibung, so daß die Stadt Wiesbaden den Inhabern 
der Periicl-Obligellonen direkt als Darlehnsschuldnerin verpflichtet ist. 
Wir versprechen Namens der Stadtgemeinde, dieses von Seiten der Gläu- 
biger unkündbare Anlehen mit Fünf vom Hundert (5 Prozent) fähriich, vom 
l en 1869. ab, in halbjährigen, am 1. April und 1. Oktober eines 
jeden Jahres fälligen Zielen, zu verzinsen, auch, nach einer Unableglichken von 
ehn Jahren, von 1879. ab, inhaltlich des Tilgungsplanes Anlage I., in jedem 
ahre durch Aufwenbung von Jwei vom Hundert 8 Prozent) der ursprünglichen 
Anlehenssumme der 300,000 Thaler und durch Zuschlagung der alljährlichen 
Zinsenersparniß auf eingelöste Obligationen, innerhalb weiterer fünf und zwanzig 
Jahre, von Halbjahr zu Halbjahr zurückzubezahlen, indem die erste Kapitalrück- 
zahlung am 1. April 1879. stattfindet. 
Nach Ablauf der zehn Stillstandsjahre sind antizipirte und verstärkte Rück- 
hlungen, sowie auch die Rückzahlung des ganzen Anlehensrestes der Stadt 
Wiestaden. gestattet, nur muß in allen diesen Fällen eine vierteljährige öffentliche 
Kundmachung, bei Theilrückzahlungen auch die Verloosung, vorhergehen. 
Die Verloosungen zum Behufe der Rückzahlungen werden alle halbe Jahre 
in Wiesbaden mindestens drei Monate vor dem Heimzahlungs-Termine durch die 
Bürgermeisterei der Stadt Wiesbaden vollzo een. Das Ergebniß dieser halbjähr- 
lichen Verloosungen wird sogleich veröffentlicht. Alle Kundmachungen sowohl in 
diesem Betreffe als über die nach Ablauf der ersten zehn Jahre etwa zu beschließen- 
den antizipirten und verstärkten Rückzahlungen oder gänzliche Heimzahlung wer- 
den in offentliche Blätter von Wiesbaden,) wenigstens in drei Frankfurter Zei- 
tungen, in die Amtsblätter der Regierung zu Wiesbaden und der Stadt Frank- 
furt a. M. und in den Preußischen Staatsanzeiger eingerückt werden. 
Einer jeden Partial-Obligation werden auf Kosten der Stadt Wiesbaden 
halbjährige Zinskupons auf den Vorzeiger lautend, vorerst für zehn Jahre, und, 
bis zur Leiahlung einer jeden Partial-Obligation, auf den Vorzeiger lautende 
Talons zum Behufe der künftigen für den Inhaber kostenfreien Erhebung weiterer 
Zinsabschnitte beigegeben. 
Die x der jedesmal fä. gen Zinsabschnitte, sowie der herausge- 
loosten oder gekündigten Partial-Obligationen erfolgt kostenfrei für den Inhaber 
bei dem Bankhause der Herren M. A. v. Rothschild & Söhne in 
Frankfurt a. M., oder nach Wahl des Inhabers auch bei der Stadt- 
kasse in Wiesbaden, in ganzen oder doppelten Silberthalern der Thaler- 
währung (des 14- oder 30 -Thalerfußes). 
Jahthang 1868. (Nr. 7288. 16 Das
	        
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