Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 119 — 
Purtial-Obligation 
des 
Anlehens der Stadt Wiesbaden 
vom.en 18. 
(ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom ....... ... 18.., 
Gesetz · Samml. S. .. . . .). 
Littr + . 
Wir bezeugen hierdurch, daß der Inhaber dieser Partial-Obligation zu dem 
vorgedachten von der Stadt Wiesbaden bei uns kontrahirten Anlehen von 
300,000 Thalern die Summe ovvooo Thalern der Thalerwährung 
baar einbezahlt hat und in dessen Folge an allen Rechten aus der vorstehen 
abgedruckten Haupt.Schuldrerschreibung nach dem Verhältnisse dieser seiner Ein- 
hlung Theil hat, und wir versprechen zugleich, die Original-Urkumden über 
ieses Anlehen gehörig aufzubewahren und keine derselben aus unserem Deposi- 
torium dem Emlebneer zurückzugeben, so lange nicht alle Inhaber von Partial- 
Obligationen für Kapital und Zinsen, wie auch etwa entstehende Kosten, voll- 
kommen befriedigt sein werden. 
In Frankfurt am Main, den re ... .. 18. 
(Trockener Siegel- Abdruck.) (Firma- Unterschrift des Bankhauses.) 
Daß der gegenwärtige Abdruck mit den Urschriften vollkommen überein- 
stimmt, auch, dem Inhalte der Haupt-Schuldverschreibung entsprechend, nicht 
mehr als: 
1000 St. Partial-Obligat. Littr. A. Nr. 1—1000. zu 100 Rthlr. = 100,000 Rcthlr. 
500 tttr. 500.. 200 0/ 
B. - 1— . — s 
250--.Littk.c.-1—250.-400--100:000. 
zusammenimBetkagevon................................... 300,000 Rthlr. 
von dem Bankhause der Herren M. A. v. Rothschild & Söhne ausgefertigt 
und durch den Unterzeichneten beglaubigt worden sind, wird hierdurch bescheinigt. 
Wiesbaden, den .. ten ... 18.. 
(Trockener Stempel mit dem Der Bürgermeister. 
Stadtwappen.) (Unterschrift.) 
Anmerkung. Bei der Einlösung einer rückzahlbaren Obligation sind auch die nach dem 
Rückzahlungstermine fälligen Zinskupons einzuliefern, da sonst der Be- 
trag der fehlenken Kupons vom Kapitale abgezogen wird. 
— 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.