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Den Schuldnern, welche beim Darlchnsempfang die Hypothekenbriefe zum
Nennwerthe in Zahlung erhalten, ist das Recht zur Rückgabe des Darlehns in
gleicher Art ausdrücklich vorzubehalten.
C. 23.
Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden nach dem beiliegenden Schema D.
ausgefertigt. à «
Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden nach beiliegendem Schema E.
für je fünf Jahre Zinskupons und dem beiliegenden Schema F. ein Talon
beigesüg, gegen dessen Einlieferung neue Zinskupons auf je fünf Jahre aus-
gegeben werden.
Diese Zinskupons sind in Berlin, Breslau, Cöln, Kassel, Danzig, Frank-
furt a. M., Hamburg, Hannover, Königsberg, Leipzig, Magdeburg) Münster,
Posen, Stettin u. s. w. nach näherer Bekanntmachung der Direktion zahlbar.
Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jahren nach dem letzten
Dezember des Jahres, in welchem der Fälligkeitstermin eingetreten ist; dies wird
auf den Zinskupons vermerkt. "
§.24.
Kündbare Hopoathekenbriefe (Schema 67 können sowohl von dem Inhaber
als auch von der Gesellschaft — jedoch in beiden Fällen nur zum 2. Januar
oder zum 1. Juli — mit sechsmonatlicher Frist gekündigt werden.
Soll das Kündigungsrecht des Inhabers, gemäß der mit dem ersten
Erwerber des Hypothekenbriefes vor Ausgabe des letzteren getroffenen Verein-
barumg, erst nach Ablauf eines bestimmten Jeitraums, welcher übrigens die Dauer
von fünfzehn Jahren niemals überschreiten darf, ausgeübt werden dürfen, so
wird dies bei der Ausgabe des betreffenden Hypothekenbriefes auf demselben
vermerkt.
Bei einer von Seiten des Hypothekenbrief. Inhabers erfolgenden Kün-
digung muß der Hypothekenbrief bei der Gesellschaft präsentirt und demnächst die
geschehene Kündigung auf demselben vermerkt werden.
Erfolgt die Kündigung der Hypothekenbriefe Seitens der Gesellschaft, so
muß dieselbe durch öffentliche Bekanntmachungen mittelst der Gesellschaftsblätter
4.) stattfinden. · »« «·«
Den kündbaren Hypothekenbriefen werden Kupons für die halbjährlichen
Zinszahlungen nach dem Schema IHI., nebst einem Talon nach dem Schema J.,
für je fünf Jahre beigegeben.
Kündbare Gaatheleneriert dürfen zu keinem höheren Betrage, als dem-
jenigen der Hypothekenforderungen, welche die Preußische Bodenkredit. Aktien-
bank, mit gleicher Frist, ihren Schuldnern zu kündigen berechtigt ist, und zu
keinem höheren Betrage als dem des baar eingezahlten Grundkapitals ausgegeben
werden.
G. 25.
Die Bank darf Hypothekenbriefe nur bis zu einem Betrage ausgeben,
Jahrgang 1869. (Nr. 720.) 18 wel-