Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die  ausgeloosten  Nummern,  der  Termin  und  der  Ort  der  Rückzahlung
sind  drei  Mal,  das  erste  Mal  mindestens  sechs  Monate  vor  dem  Rückzahlungstermine,
  an  welchem  die  Verzinsung  aufhört,  durch  die  im  H.  4.  bezeichneten
Blätter  bekannt  zu  machen.

Bei  der  Rückzahlung  find  mit  den  Hypothekenbriefen  die  noch  nicht  fälligen
Kupons  einzuliefern,  widrigenfalls  deren  Betrag  in  Abzug  gebracht  wird.

Der  gekürzte  Betrag  wird  dem  letzten  bestzer  des  Hypothekenbriefes  erstattet,
  wenn  und  soweit  die  fehlenden  Kupons  bis  zum  Ablauf  der  Verjährungszeit
  (§I.  28.)  nicht  zur  Einlösung  gelangt  sind.

K..  28.

Die  Bestimmungen  der  "  10.  11.  und  12.  in  Betreff  verlorener  Aktien,
Dividendenscheine  und  Talons  finden  auch  auf  verlorene  Hypothekenbriefe,  deren
Kupons  und  Talons  Anwendung.  Die  Zinsen  der  Hypothekenbriefe  verjähren
zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  vier  Jahren  vom  31.  Dezember  des  Jahres  ab,
in  welchem  der  Fälligkeitstermin  eingetreten  ist.

IV.  Abtbeilung.
Die  Bilanz.  Der  Amortisationsfonds.  Der  Reservefonds.

K.  29.

Am  31.  Dezember  jeden  Jahes  ist  die  Bilanz  zu  ziehen  und  innerhalb
der  drei  nächsten  Monate  von  der  Direktion  aufzustellen  und  dem  Kuratorium

vorzulegen.

er  Gewinn  ergiebt  sich  aus  dem  Ueberschuß  der  Aktiva,  nach  Abzug  der
sämmtlichen  Passiva)  einschließlich  des  Grundkapitals  und  der  Verwaltungskosten,
zu  welchen  auch  die  in  jedem  Jahre  aufgewendeten  Einrichtungs=  resp.  Organisationskosten
  gehören.

Werthpapiere  dürfen  niemals  mit  einem  höheren,  als  dem  Erwerbungskurse,
  und  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme  niedriger  als  der
Erwerbungskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurse  in  der  Bilanz  angesetzt  werden.

Immobilien  sind  höchstens  zum  Kostenpreise  zu  veranschlagen  und  von
den  Mobilien  jährlich  mindestens  fünf  Prozent  des  Kostenpreises  abzuschreiben.

g.  30.

Das  Kuratorium  wählt  aus  seiner  Mitte  zwei  Delegirte,  welche  die  von
der  Direktion  aufgestellte  Bilanz  prüfen,  und  bilden  diese  Delegirte  mit  dem  Vorsitzenden
  des  Kuratoriums  zusammen  die  Prüfungskommission  für  die  Bilanz.

Das  Kuratorium  beschließt  nach  Erstattung  des  Berichts  dieser  Kommission
die  Festsetzung  der  Bilanz  und  ertheilt  der  Direktion  Decharge,  sofern  keine  Anstände
  vorhanden  sind.

(Nr.  7289.)  18“  S.  31.