Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Sobald  der  Reservefonds  den  zwanzigsten  Theil  des  gezahlten  Aktienkapitals
  erreicht  hat,  und  so  lange  dieser  Betrag  sich  nicht  vermindert,  hört  die
Absetzung  der  zu  seiner  Bildung  nach  F.  31.  bestimmten  zehn  Prozent  auf.

V.  Abtheilung.
Organisation.

K.  34.
Die  Organe  der  Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank  find:
a)  die  Direktion;
b)  das  Kuratorium;
e)  die  Generalversammlung.

K.  35.

Die  Direktion  besteht  aus  zwei  vom  Kuratorium  zu  ernennenden  Mitliedern;
  es  bleibt  vorbehalten,  nuch  mehr  als  zwei  Mitglieder  anzustellen.  Der
Präfterat  des  Kuratoriums  kann  den  Mitgliedern  der  Direktion  für  den  Fall
ihrer  Abwesenheit  oder  Behinderung.  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Kuratoriums
oder  der  Gesellschaftsbeamten  Stellvertreter  bestellen.

Ueber  die  Ernennung  der  Direktoren  und  deren  Stellvertreter  ist  ein  gerichtliches
  oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Namen  der  jeweiligen  Mitglieder  der  Direktion  und  der  für  dieselben
ernannten  Stellvertreter  werden  vom  Kuratorium  durch  die  Gesellschaftsblätter
veröffentlicht.  Dritten  Personen  darf  in  keinem  Falle  der  Einwand  entgegengesetzt
  werden,  daß  der  Fall  einer  Stellvertretung  nicht  vorgelegen  habe.

Die  Geschäftsvertheilung  und  die  Art  der  Beschluzfahiung  unter  den  Mitgliedern
  der  Direktion  wird  durch  ein  Reglement  des  Kuratoriums  festgesetzt.

Darüber)  ob  ein  besonderer  Justitiar  für  die  Gesellschaft  zu  ernennen,  oder
ob  ein  Mitglied  der  Direktion  mit  der  Funktion  des  Justitiars  zu  betrauen  ist,
beschließt  das  Kuratorium.  In  beiden  Fällen  ist  für  den  Justitiar  der  Gesellschaft
  die  Qualifikation  zum  Richteramt  erforderlich.

KC.  36.

Die  Direktion  leitet  und  führt  innerhalb  der  statutenmäßigen  Grenzen  die
Geschäfte  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  und  vertritt  dieselbe  überall  sowohl
  dritten  Personen,  wie  Behörden  9gerüber,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
des  Buch  2.  Titel  3.  Abschnitt  3.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches.

Die  Mitglieder  der  Direktion  und  die  Stellvertreter  derselben  legitimiren
sich,  soweit  solches  noch  weiter  als  durch  den  Nachweis  der  im  Handelsgesetzbuch
vorgeschriebenen  Bekanntmachung  erforderlich  sein  sollte,  durch  eine  grrichtichr

(Nr.  7289.)