— 134 —
oder notarielle Ausfertigung des über ihre Ernennung aufgenommenen Proto-
kolls oder durch eine auf Grund desselben ertheilte notarielle oder gerichtliche
Bescheinigung. .
S. 37.
Für die Gesellschaft gültige Verpflichtungen können nur eingegangen wer-
den, wenn dies durch Unterschrift von zwei Direktoren oder einem Direktor und
einem Stellvertreter geschieht.
Jedoch genügt bei Briefen, Erlassen oder Bekanntmachungen, durch welche
die Gesellschaft keine Verpflichtungen eingeht, die Unterschrift eines Direktors.
Die Bitzlicder der Direktion resp. deren Stellvertreter nehmen an den
Sitzungen des Kuratoriums mit berathender Stimme Theil.
g. 38.
Die Direktion ist zur selbstständigen Anstellung und Entlassung von Agen-
ten berechtigt, sofern dieselben nicht ein Fixum soi
Ferner stellt sie diejenigen Beamten an) welche einen Gehalt von nicht
über 400 Rthlr. beziehen und nicht auf längere als dreimonatliche Kündigung
engagirt werden.
K. 39.
Durch Beschluß des Kuratoriums können die Mitglieder der Duektion
vom Amte suspendirt werden.
Die Entlassung kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen.
Die Gehaltsansprüche regulirt der zwischen der Direktion und dem Kura-
torium geschlossene Dienstvertrag.
KC. 40.
Das Kuratorium besteht aus 24 Mitgliedern, von denen mindestens acht
ihr Domizil in Berlin haben müssen.
Die Mitglieder des Kuratoriums fungiren drei Jahre, dergestalt, daß jähr-
lich acht Mitglieder ausscheiden. "%
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.
Bis die Reihe im Austritt sich gebildet hat, entscheidet darüber das Loos.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus) so wird dessen
Stelle bis zu jenem Ablauf ersetzt, und kann das Kuratorium bis zur nächsten
Generalversammlung einen Ersatzmann ernennen) der desfallsige Beschluß ist ge-
richtlich oder notariell zu protokolliren.
Wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, scheidet es aus.
Jedes Mitglied muß wenigstens zehn Aktien der Gesellschaft besitzen, die in ihrem
Archiv wähsrend dessen Amtsdauer zu deponiren sind.
Die Namen der Mitglieder des Kuratoriums sind bei ihrem Austritt und
bei jeder Neuwahl bekannt zu machen. E