Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S. 47. 
Je fünf Aktien geben Eine Stimme, es kann jedoch kein Aktionair, weder 
für sich, noch als Steilvertreter anderer Aktionaire, im Ganzen mehr als zehn 
Stimmen führen. 
Nur diejenigen Aktionaire, welche als solche im Aktienbuche vermerkt 
stehen und noch im Besitz der auf ihren Namen eingetragenen Aktien sich be- 
finden; können in der Generalversammlung erscheinen oder vertreten werden. 
Die Eintragung in das Aktienbuch entbindet sie daher nicht von der Verpflichtung, 
sich auf das Verlangen der Direktion durch Vorzeigung ihrer Aktien oder 
Interimsscheine zu legitimiren. , - 
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens am Tage vor 
der Generalversammlung zur Prüfung der Direktion vorzulegen, welche eine 
amtliche oder sonst ihr genügende Bescheinigung der Unterschrift zu verlangen 
berechtigt ist. Ueber die Auslieferung der Eintrittskarten zur Generalversämm- 
lung wird bei Berufung derselben das Erforderliche bekannt gemacht werden. 
Es können vertreten werden: 
Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Prokuristen, 
Behörden, Korporationen und juristische Personen durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, PMflegebefohlene durch ihre 
Vormünder und Kuratoren. 
In allen übrigen Fällen kann ein Aktionair nur durch einen anderen 
stimmberechtigten Aktionair vertreten werden. — 
S. 48. 
Die Vorlagen zu der ordentlichen Generalversammlung sind: 
a) der Geschäftsbericht, 
b) die Jahresbilanz, 
Jc) Bericht der Prüfungskommission und die Erledigung der von dieser 
etwa gezogenen Monita, 
4) Ertheilung der Decharge an das Kuratorium, 
e) Wahl der Mitglieder des Kuratoriums, 
) anderweitige Vorlagen des Kuratoriums und der Direktion. 
Wenn ein Aktionair einen Antrag mindestens sechs Wochen vor Zu- 
sammentritt der Generalversammlung schriftlich bei der Direktion einreicht, so ist 
letztere verpflichtet, denselben bei Berufung der Generalversammlung als einen 
Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. In allen anderen Fällen sind die 
Vorschriften des Artikels 238. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches 
maaßgebend; nur ist auch eine bloße Verhandlung ohne Becchlufaung nicht 
Jahrgang 1869. (Nr. 7289.) 19 zu-
	        
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