Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zulässig,  wenn  der  Aktionair  seinen  Antrag  nicht  mindestens  acht  Tage  vor  der
Generakversammlung  schriftlich  bei  der  Direktion  eingereicht  hat.

C.  49.

Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  Präsident  des  Kuratoriums
  oder  sein  Stellvertreter.

Zur  Beschlußfassung  in  der  Generalversammlung  ist  die  absolute  Mehrheit
der  vertretenen  Stimmen  erforderlich,  vorbehaltlich  der  abweichenden  Bestimmungen
dieses  Statuts  über  einzelne  Fälle.

Bei  Stimmnengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,

ur  bei  Wahlen  entscheidet  das  Loos.

Wa  bei  Wahlen  in  der  ersten  Abstimmung  weder  absolute  Stimmenmehrheit,
  noch  Stimmengleichheit  erzielt  wird,  so  werden  diejenigen,  welche  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden  auf  die
angere  Wahl-,gebracht.

DDiese  Grundsätze  kommen  überhaupt  bei  allen  auf  Grund  dieses  Statuts
vorzunehmenden  Wahlen  zur  Anwendung.

Ueber  die  Verhandlungen  ist  ein  notarielles  oder  gerichtliches  Protokoll
aufzunehmen.

Die  Namen  der  zur  Theilnahme  an  der  Versammlung  berechtigten  und
wirklich  erschienenen  Mitglieder  werden  durch  ein  von  der  Direktion  zu  vollziehendes
  Verzeichniß  konstatirt  und  wird  dieses  Verzeichniß  dem  Protokoll
beigefügt.

In  dem  Protokolle  sind  die  Gegenstände  der  Verhandlung  und  das
Resultat  der  Wahlen,  sowie  die  Abstimmungen  unter  Angabe  der  Stimmenzahl
zu  vermerken.

Die  Motive  der  Vorlagen  und  Voten  sind  in  dem  Protokoll  nicht  aufzunehmen.


Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden,  von  den  anwesenden  Mitgliedern
des  Kuratoriums  und  der  Direktion,  und  von  mindestens  drei  der  anwesenden
Aktionaire  zu  unterzeichnen.

"  50.

Statutänderungen  können  von  der  Generalversammlung  nur  mit  einer
Mehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  vexrtretenen  Stimmen  gültig  beschlossen
  werden.  "

Anträge  auf  Zusätze  oder  Aenderungen  des  Statuts,  welche  nicht  vom
Präsidenten,  dem  Kuratorium  oder  der  Direktion,  sondern  von  den  Aktionairen
ausgehen,  müssen  erst  von  der  Generalversammlung  für  zulässig  erachtet  werden,
bevor  in  einer  weiteren  Versammlung  die  definitive  Beschlußfassung  erfolgt.  8

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