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setzten Zeitpunkt hinaus kann von der Generalversammlung nur in derselben
eise beschlossen werden, wie im F. 51. in Betreff der Auflösung bestimmt ist.
VIII. Abtheilung.
Der Staatskommissarius.
C. 53.
Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts
über die Gesellschaft für beständig der für einzelne Fälle einen Kommissar zu
ernennen.
S. 54.
Dex.rselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der General-
versammlung, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jederzeit
von den Kassenbuͤchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft
Einsicht zu nehmen.
g. 55.
Insbesondere hat der Staatskommissarius das Recht zur Kontrole darüber:
daß der Betrag der von der Gesellschaft auszugebenden Hypotheken-
briefe die Summe der von derselben erworbenen Hypothekenforderungen
nicht übersteigt, und auch die im §. 25. bestimmte Beleihungsgrenze
nicht überschritten wird.
IX. Abtheilung.
Transitorische Bestimmungen.
g. 56.
Bis zur Konstituirung des Kuratoriums werden die Interessen der
Gesellschaft durch ein prouiferisches Kuratorium der Preußischen Bodenkredit-
Aktienbank wahrgenommen.
Dasselbe besteht aus
dem Kaufmann Georg Beer in Berlin,
dem Fabrikbesitzer Oskar Krause in Berlin,
dem