Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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oder auch auf die Beschlagnahme und Mnslieferung zur Ermittelung des That- 
bestandes erforderlicher oder bereits für konfiszirt erklärter Kontraventions-Gegen- 
stände, oder auf Vollzichung der statt der Geldstrafen gesetzlich eintretenden Frei- 
heitsstrafen, stets auf das Vereiwilligst genügen. 
Artikel 11. 
Der Senat der freien Hansestadt Lübeck verpflichtet sich noch imsbesondere, 
durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel die Königliche Regierung in der Ent.- 
deckung von Joll= und Steuerkontraventionen und Unterdrückung des Schleich- 
handels bereitwilligst zu unterstützen. 
Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. Juli 1868. in Kraft. 
Die Dauer desselben ist, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, auf 
zehn Jahre verabredet. 
Erfolgt ein Jahr vor Ablauf desselben von dem einen oder dem andern 
der kontrahirenden Theile keine Aufkündigung, so soll der Vertrag als auf fünf 
Jahre brolongirt angesehen werden und bis zur erfolgenden Kündigung in der 
angegebenen Art immer von fünf zu fünf Jahren fortlaufend verbindliche Kraft 
behalten. 
Artikel 13. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Originalexemplaren ausgefer- 
tigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Hohen Ratifikation 
vorgelegt werden, deren Auswechselung baldmöglichst stattfinden wird. 
Zu Urkund dessen ist derselbe von den Bevollmächtigten unterzeichnet und 
besiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 28. Mai 1868. 
(L. S.) Henning. (L. S.) Krüger. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations. 
Urkunden hat stattgefunden. 
(Nr. 7293.)
	        
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