Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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erlassen werden. Der gegenseitige Verkehr mit Spielkarten und Kalendern ist 
in Folge dessen, und zwar racksichtich der Kalender vom Jahre 1870. an keinen 
weiteren als den aus den gesetzlichen Vorschriften folgenden Beschränkungen 
unterworfen. 
Artikel 3. 
Die Verwaltung der im Artikel 1. bezeichneten Abgaben verbleibt der Re- 
gierung Seiner Majestät des Königs von Preußen, auch wird zur Herbeiführung 
eines übereinstimmenden Verfahrens von Seiner foongüe Hoheit dem Groß- 
herzoge von Oldenburg die Verwaltung der im Artikel 2. bezeichneten Abgaben 
der Regierung Seiner Majestät des Königs von Preußen überlassen, von welcher 
demgemäß die gedachten Abgaben werden erhoben und die damit verbundenen 
Kosten verwendet werden. 
Artikel 4. 
Die Beträge, welche in den im Artikel 1. genannten Landestheilen an 
den ebendaselbst namhaft gemachten Abgaben zur Erhebung gelangen, werden in 
Gemäßheit der Bestimmungen im Artikel 38. der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes, mithin unter Zurückbehaltung der zulässigen Abzüge für Verwaltungs- 
und Erhebungskosten, von der Königlich Preußischen Regierung an die Bundes- 
kasse abgeführt. 
Da die Kosten der Zollverwaltung im Innern und der Erhebung der 
Rübenzucker-, ferner die Erhebungs= und Zussichtskoften bei der Salzsteuer, 
soweit diese Kosten nicht für die auf den Salzwerken mit der Erhebung und 
Beaufsichtigung beauftragten Beamten aufgewendet werden, von den einzelnen 
Staaten des Norddeutschen Bundes zu tragen sind, so wird dafür Großherzog-= 
lich Oldenburgischer Seits an die Königlich Preußische Regierung ein Beitrag 
gewährt, welcher sich nach den Beträgen an Zoll, Rübenzucker- und Salsteuer 
emißt, die von den bei der Vertheilung der gedachten Abgaben mit den übrigen 
Zollvereinsstaaten auf den Norddeutschen Bund fallenden Antheilen nach dem 
Maahstabe der Bevölkerung auf die im Artikel 1. genannten Landestheile fallen 
würden. Von diesen Beträgen an Zoll werden 5 Prozent, an Rübenzuckersteuer 
2 Prozent und an Salzsteuer 1 Prozent als Beitrag Oldenburgs zu den oben- 
gedachten Kosten gewährt. 
Artikel 5. 
Hinsichtlich des Karten- und Kalenderstempels tritt zwischen den im Artikel 1. 
genannten Landestheilen und Preußen, und zwar rücksichtlich des Kalender- 
stempels vom Jahre 1870. an, derzestalt eine Gemeinschaft ein, daß die Brutto- 
erträge nach Abzug der etwaigen Rückzahlungen und Abgabenvergütungen und 
von Prozent für Echebungskoften nach dem Maaßstabe der Bevölkerung der 
Preußischen Monarchie und der im Artikel 1. bezeichneten Landestheile vertheilt 
werden und der danach für die Oldenburgische Regierung ermittelte Betrag an 
dieselbe von Preußen herausgezahlt wird. 
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