Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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verfügt, oder ein Straferkenntniß erlassen wird, so ist davon sogleich dem 
Provinzial. Steuerdirektor Mittheilung zu machen. 
8) Die Großherzoglich Oldenburgischen Justiz. und Polizeibehörden werden 
angewiesen werden, den in den Großherzoglich Oldenburgischen Landes- 
theilen fungirenden Zoll- und Steuerbeamten in Beiießung auf ihre 
Dienstleistungen jeden gesetzlich zulässigen Beistand zu leisten. 
Artikel 8. 
Die Bezeichnung und Inschriften der Zolltafeln, Jollschilder, Zollsiegel 
und Stempel sollen in den Großherzoglich Oldenburgischen Landestheilen der- 
gestal- beibehalten werden, wie sie bafelbnt zur Zeit angeordnet sind. Auch 
epaten die daselbst bestehenden Steuerstellen die Bezeichnung als Großher- 
zogliche. 
Artikel 9. 
Soweit gegenwärtig den Zoll- und Steuerstellen als Dienstgelasse Gebäude 
eingeräumt sind, welche im Eigenthum der Großherzoglich Oldenburgischen Re- 
ierung stehen, werden dieselben für die Dauer des Vertrages der Königlich 
n Regierung unentgeltlich zur Benutzung überweßen, wogegen die 
kosten der baulichen Unterhaltun arselben und die etwa darauf haftenden Ab- 
gaben der Königlich Preußischen Regierung zur Last fallen. 
Bei Alauf des Vertrages werden die Gebäude von der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung in demjenigen Zustande übernommen, in welchem sie 
sich alsdann befinden. 
Im Uebrigen wird für die erforderlichen Gebäude für Rcchnung von 
Preußen Sorge getragen, jedoch wird die Großherzoglich Oldenburgische Regie- 
rung zu deren Wischasiung thunlichst behülflich sein. 
Die ersorderlichen Dienstutensilien werden zwar für Rechnung der Königlich 
Preußischen Regierung beschafft und unterhalten. Bezüglich der in früheren 
Zeiten Großherzoglich Oldenburgischer Seits mit abgegebenen Zolldienstrequisite 
der Jollämter wird aber die früher getroffene Verabredung, daß mit Aufhebung 
des Vertrages ähnliche Requisite zu demselben Werth oder der Werth in Geld 
der Großherzoglichen Regierung zurückgeliefert werden solle, dahin abgeändert, 
daß die alsdann vorhandenen Zolldienstrequisite der früher übernommenen 
Art kaldem Zustande, in welchem sie sich alsdann befinden, zurückgeliefert wer- 
en sollen. 
Artikel 10. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in den Großherzoglich Oldenburgischen 
Landestheilen begangenen Joll- und Eerervergehen erfolgt nach Maaßgabe der 
in Preußen jetzt oder künftig zur Anwendung kommenden, in den betreffenden 
Oldenburgischen Landestheilen zu publizirenden Bestimmungen, und zur Zeit nach 
(Nr. 7294.) Maaß-
	        
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