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verfügt, oder ein Straferkenntniß erlassen wird, so ist davon sogleich dem
Provinzial. Steuerdirektor Mittheilung zu machen.
8) Die Großherzoglich Oldenburgischen Justiz. und Polizeibehörden werden
angewiesen werden, den in den Großherzoglich Oldenburgischen Landes-
theilen fungirenden Zoll- und Steuerbeamten in Beiießung auf ihre
Dienstleistungen jeden gesetzlich zulässigen Beistand zu leisten.
Artikel 8.
Die Bezeichnung und Inschriften der Zolltafeln, Jollschilder, Zollsiegel
und Stempel sollen in den Großherzoglich Oldenburgischen Landestheilen der-
gestal- beibehalten werden, wie sie bafelbnt zur Zeit angeordnet sind. Auch
epaten die daselbst bestehenden Steuerstellen die Bezeichnung als Großher-
zogliche.
Artikel 9.
Soweit gegenwärtig den Zoll- und Steuerstellen als Dienstgelasse Gebäude
eingeräumt sind, welche im Eigenthum der Großherzoglich Oldenburgischen Re-
ierung stehen, werden dieselben für die Dauer des Vertrages der Königlich
n Regierung unentgeltlich zur Benutzung überweßen, wogegen die
kosten der baulichen Unterhaltun arselben und die etwa darauf haftenden Ab-
gaben der Königlich Preußischen Regierung zur Last fallen.
Bei Alauf des Vertrages werden die Gebäude von der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung in demjenigen Zustande übernommen, in welchem sie
sich alsdann befinden.
Im Uebrigen wird für die erforderlichen Gebäude für Rcchnung von
Preußen Sorge getragen, jedoch wird die Großherzoglich Oldenburgische Regie-
rung zu deren Wischasiung thunlichst behülflich sein.
Die ersorderlichen Dienstutensilien werden zwar für Rechnung der Königlich
Preußischen Regierung beschafft und unterhalten. Bezüglich der in früheren
Zeiten Großherzoglich Oldenburgischer Seits mit abgegebenen Zolldienstrequisite
der Jollämter wird aber die früher getroffene Verabredung, daß mit Aufhebung
des Vertrages ähnliche Requisite zu demselben Werth oder der Werth in Geld
der Großherzoglichen Regierung zurückgeliefert werden solle, dahin abgeändert,
daß die alsdann vorhandenen Zolldienstrequisite der früher übernommenen
Art kaldem Zustande, in welchem sie sich alsdann befinden, zurückgeliefert wer-
en sollen.
Artikel 10.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den Großherzoglich Oldenburgischen
Landestheilen begangenen Joll- und Eerervergehen erfolgt nach Maaßgabe der
in Preußen jetzt oder künftig zur Anwendung kommenden, in den betreffenden
Oldenburgischen Landestheilen zu publizirenden Bestimmungen, und zur Zeit nach
(Nr. 7294.) Maaß-