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Maaßgabe der für diese Landestheile bereits publizirten Ordnung für das Ver-
fahren bei Entdeckung und Untersuchung von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-
und Steuergesetze, und zwar im administrativen Verfahren von dem Lorptamue,
zu dessen Bezirke die Großherzoglich Oldenburgischen Landestheile gehören wer-
den, und dessen vorgesetzten Verwaltungsbehörden, im gerichtlichen Verfahren
aber von den Großherzoglichen Gerichtsbehörden nach den für sie bestehenden
Normen und Kompetenzbestimmungen. Die Zoll, und Steuerstrafgelder, sowie
die konfiszirten Gegenstände oder deren Werth fallen, abgesehen von dem An-
theile der Denunzianten, dem Fiskus desjenigen Staates zu,) von dessen Behör-
den die Strafe erkannt ist.
Artikel 11.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht wird in Ansehung der
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll., und Steuergesetze verhängten Strafen
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen oder von Seiner Königlichen
*27 dem Großherzoge von Oldenburg ausgeübt, je nachdem die Strafe von
reußischen oder Oldenburgischen Behorden erkannt ist. Vor der Ausübung
dieses Rechts wird der zuständigen Zoll- und Steuerverwaltungsbehörde Ge-
Fegenbelt gegeben werden) sich über die eingegangenen Begnadigungsgesuche zu
äußern.
Artikel 12.
Die mit der Untersuchung und Bestrafung der Joll- und Steuerkontra-
ventionen beauftragten Behörden des einen Staates sollen den in einer solchen
Angelegenheit an aé ergehenden Requisitionen derartiger Behörden des anderen
StaateS sowohl in Beziehung auf die Sistirung der Kontravenienten, dieselben
mögen Unterthanen eines fremden Staates oder eines der kontrahirenden Staaten
sein, vor der requirirenden Behörde, als auf die Beitreibung und Ablieferung
der von denselben in Folge gefällter Erkenntnisse zu erlegenden Gelder, oder au
auf die Beschlagnahme und Auslieferung zur Ermittelung des Thatbestandes
erforderlicher oder bereits für konfiszirt erklärter Kont tions-Gegenstände, oder
auf Vollziehung der statt der Geldstrafen gesetzlich eintretenden Freiheitsstrafen,
stets auf das Vereiwilligst genügen.
Artikel 13.
Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich noch insbesondere, durch
alle ihr zu Gebote sehenden Mittel die Königliche Negierung in der Entdeckung
von 90||. und Steuerkontraventionen und Unterdrückung des Schleichhandels
bereitwilligst zu unterstützen.
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. Januar 1869. in Kraft.
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