— 188 —
(Nr. 7301.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Tilsiter Kreises im Betrage von 60,000 Thalern, IV. Emission.
Vom 7. Dezember 1868.
J . b6„ «
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Tilsiter Kreises auf dem Kreistage
vom 6. Oktober 1868. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten außer den durch die Privilegien vom 19. August
1862. (Gesetz-Samml. für 1862. S. 305. ff.) und vom 28. Mai 1866. (Gesetz-
Samml. für 1866. S. 392. ff.) genehmigten Anleihen noch erforderlichen Geld-
mittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an-
genommenen Betrage von 60,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden
hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Obligationen zum Betrage von 60,000 Thalern, in Buchstaben: sechszig
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
20,000 Thaler à 500 Thaler,
20,000)0 à 200
20,000 n 100
in Summa 60,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi-
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli-
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen) geltend zu machen besugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Dezember 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-